Entscheidungsstichwort (Thema)

Schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Gewährung eines Heizkostenzuschusses. Anknüpfung an das Rentenalter

 

Beteiligte

Taylor

The Queen

Secretary of State for Social Security

John Henry Taylor

 

Tenor

1.

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Heizkostenzuschuß, wie er nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 1998 gezahlt wird, unter diese Richtlinie fällt.

2.

Die Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 findet auf eine Leistung, wie sie nach den Regulations 2 (5), 2 (6) und 3 (1) der Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 1998 gezahlt wird, keine Anwendung.

 

Gründe

1.

Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat mit Beschluß vom 9. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3 und 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Verfahrens der „judicial review” (gerichtliche Überprüfung), das Herr Taylor (im folgenden: Rechtsmittelführer) vor dem High Court of Justice mit der Behauptung angestrengt hat, er werde unter Verstoß gegen die Richtlinie aufgrund des Geschlechts diskriminiert, weil ihm der in den Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 1998 (Verordnung über Heizkostenzuschüsse aus dem Sozialfonds; im folgenden: Verordnung) vorgesehene Heizkostenzuschuß versagt worden sei.

Gemeinschaftsregelung

3.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie findet diese Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

  • * Krankheit,
  • * Invalidität,
  • * Alter,
  • * Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  • * Arbeitslosigkeit.

4.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie sieht jedoch folgendes vor:

”Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a)

Die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen.”

5.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie überprüfen die Mitgliedstaaten allerdings in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.

Nationale Regelung

6.

Die Verordnung wurde am 8. Januar 1998 zur Durchführung des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen; im folgenden: Gesetz von 1992) erlassen.

7.

Nach Regulation 2 der Verordnung haben die beiden folgenden Personengruppen Anspruch auf den Heizkostenzuschuß aus dem Social Fund (Sozialfonds):

  • nach Regulation 2 (2) die Personen, die Sozialhilfe oder die einkommensabhängige Beihilfe für Arbeitsuchende (bei beiden handelt es sich um Leistungen, die nach einer Bedürftigkeitsprüfung je nach dem finanziellen Bedarf gezahlt werden) oder eine der Zusatzleistungen beziehen, auf die nur diejenigen Anspruch haben, die ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben oder die mit einer Person zusammenleben, die dieses Alter erreicht hat (in jedem Fall über 60 Jahre);
  • nach Regulation 2 (5) die Personen, die zu den in Regulation 2 (6) umschriebenen Gruppen gehören, d. h. Männer im Alter von mindestens 65 Jahren und Frauen im Alter von mindestens 60 Jahren, die Anspruch auf eine der in Regulation 2 (6) aufgezählten Leistungen haben, von denen einige einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegen, andere, darunter die staatliche Ruhestandsrente, wiederum nicht.

8.

Nach Regulation 3 (1) der Verordnung haben die zur ersten Gruppe gehörenden Personen Anspruch auf einen jährlichen Heizkostenzuschuß von 50 GBP. Wer zur zweiten Gruppe gehört, hat Anspruch auf einen Zuschuß von 20 GBP oder aber von 10 GBP, wenn er mit einer Person zusammenlebt, die ebenfalls Anspruch auf den Zuschuß hat.

9.

Gemäß Regulation 1 der Verordnung in Verbindung mit Section 44 des Gesetzes von 1992 und Anhang 4 des Pensions Act (Rentengesetz) 1995 ist eine Ruhestandsrente im Sinne von Regulation 2 (6) der Verordnung eine staatliche Ruhestandsrente, die einem Antragsteller zu zahlen ist, der die Beitragsvoraussetzungen erfüllt und als Mann das Alter von 65 Jahren oder als Frau das Alter von 60 Jahren erreicht hat.

Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

10.

Der am 3. Juni 1935 geborene Rechtsmi...

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