Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des „Arbeitnehmers”. Wesentliches Merkmal eines Arbeitsverhältnis. Studienfinanzierung als soziale Vergünstigung für Wanderarbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1.
Der Begriff des Arbeitnehmers iS des Art 48 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr 1612/68 ist nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentliche darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Umstand, daß die Produktivität eines Praktikanten schwach ist, daß er nur eine geringe Anzahl von Wochenstunden Arbeit leistet und daß er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält, steht der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft iS der genannten Bestimmungen an den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Rahmen einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat ein Praktikum ableistet, nicht entgegen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit durchgeführt wird.
2.
Bei einem Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung im Aufnahmeland freiwillig aufgibt, um einige Zeit später in dem Land, dessen Staatsangehöriger er ist, ein Studium auf Vollzeitbasis aufzunehmen, ist davon auszugehen, daß er seine Arbeitnehmereigenschaft behält und sich als solcher auf Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 berufen kann, sofern zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht.
3.
Eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, stellt für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung iS von Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 dar, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt. In einem solchen Fall kann sich das Kind auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar den Studenten gewährt wird. Die Gewährung der Finanzierung muß den gleichen Voraussetzungen unterworfen werden, wie sie für die Kinder inländischer Arbeitnehmer gelten, wobei insbesondere kein Wohnorterfordernis aufgestellt werden darf, das die Inländer nicht zu erfüllen haben. und daß er infolgedessen nur eine beschränkte Vergütung erhält, steht der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft iS der genannten Bestimmungen an den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Rahmen einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat ein Praktikum ableistet, nicht entgegen, wenn das Praktikum unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit durchgeführt wird.
4.
Bei einem Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung im Aufnahmeland freiwillig aufgibt, um einige Zeit später in dem Land, dessen Staatsangehöriger er ist, ein Studium auf Vollzeitbasis aufzunehmen, ist davon auszugehen, daß er seine Arbeitnehmereigenschaft behält und sich als solcher auf Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 berufen kann, sofern zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht.
5.
Eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, stellt für einen Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung iS von Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 dar, wenn der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt. In einem solchen Fall kann sich das Kind auf diese Bestimmung berufen, um diese Finanzierung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar den Studenten gewährt wird. Die Gewährung der Finanzierung muß den gleichen Voraussetzungen unterworfen werden, wie sie für die Kinder inländischer Arbeitnehmer gelten, wobei insbesondere kein Wohnorterfordernis aufgestellt werden darf, das die Inländer nicht zu erfüllen haben.
Normenkette
EWGVtr Art. 48; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2; EWGVtr Art. 7 Abs. 1
Beteiligte
Minister van Onderwijs en Wetenschappen |
Tenor
1.
Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Berufsausbildung gearbeitet hat, ist als Arbeitnehmer iS des Art 48 EWGV und der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 anzusehen, wenn er Leistungen erbracht hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, sofern er tatsächliche und echte Tätigkeiten ausgeübt hat.
2.
Ein Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung freiwillig aufgibt, um einige Zeit später in dem Land, dessen Staatsangehöriger er ist, ein Studium auf Vollzeitbasis aufzunehmen, behält seine Rechtsstellung als Arbeitnehmer, sofern zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem betreffenden Studium ein Zusammenhang besteht.
3.
Eine Studienfinanzierung, die ein Mitgliedstaat den Kindern von Arbeitnehmern gewährt, stellt für einen Wanderarbeitnehmer eine sozi...