Hinsichtlich des TV-Fahrradleasing sind unterschiedliche Vertragsbeziehungen und bis zu 4 unterschiedliche Verträge bzw. Vertragsbestandteile zu unterscheiden, nämlich
- Ein eventueller Rahmenleasingvertrag zwischen Arbeitgeber und Leasinggeber,
- der Einzelleasingvertrag zwischen dem Leasinggeber und dem Arbeitgeber (als Leasingnehmer),
- die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber und
- die Überlassungsvereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber.
Der Rahmenleasingvertrag ist nicht zwingend, wird aber bei größeren Arbeitgebern der Regelfall sein. Wird ein Rahmenleasingvertrag abgeschlossen, müssen die öffentlichen Arbeitgeber ggf. die rechtlichen Vorgaben des Vergaberechts berücksichtigen.
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Vertragsbestandteile zur Entgeltumwandlung und die Überlassungsvereinbarung des Fahrrads zur Privatnutzung in der Regel in einem einheitlichen Vertrag geregelt. Der Rahmenleasingvertrag und der Einzelleasingvertrag zwischen Arbeitgeber und Leasinggeber betreffen nicht das Arbeitsverhältnis. Daher enthält der TV-Fahrradleasing hierzu keine Regelungen.
Bei der Entgeltumwandlung und der Überlassungsvereinbarung sind neben den Vorgaben des Tarifvertrags jedoch auch die Rahmenbedingungen zu beachten, die sich aus dem jeweiligen Leasingvertrag ergeben. Diese sind in der Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Leasinggebers vorgegeben. Die Ausgestaltung des Leasingvertrags hat u.a. Einfluss auf Störfall-Regelungen in der Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.
Insbesondere hinsichtlich der denkbaren Behandlung von Störfällen (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung von Entgeltumwandlungsvertrag und Überlassungsvereinbarung, Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung) sind zahlreiche Varianten denkbar. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst keine Regelungen hierzu im Tarifvertrag aufgenommen und dies den Arbeitsvertragsparteien überlassen. Damit unterliegen solche Vereinbarungen im Überlassungsvertrag der vollen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB.
3.1 Vereinbarung zur Entgeltumwandlung
Über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings sollten der Arbeitgeber und der Beschäftigte zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung abschließen. Auch wenn keine Formvorschrift besteht, ist aus Nachweis- und Beweisgründen der Abschluss in Schriftform (§ 126 BGB), jedoch mindestens in Textform (§ 126b BGB) dringend zu empfehlen.
Die Vereinbarung sollte beinhalten:
- die Höhe des zum Zwecke des Fahrradleasings umzuwandelnden Entgelts,
- den Zweck (konkrete Bezeichnung) der Entgeltumwandlung,
- den Beginn und das Ende der Entgeltumwandlung (erster und letzter Monat),
- Angaben zum Leasinggeber (Firma, Sitz),
- Regelungen zu möglichen Störfällen bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis und zum Umgang mit Zeiten ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung.
Zum Zwecke des Fahrradleasings können nur künftige monatliche Entgeltbestandteile umgewandelt werden. Hierzu gehört das Tabellenentgelt aus der jeweiligen Entgeltgruppe und Entgeltstufe, ebenso im Falle der Entgeltfortzahlung und des bezahlten Urlaubs gemäß der §§ 26, 27 TVöD. § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Fahrradleasing verlangt lediglich, dass die Entgeltumwandlung für "künftige monatliche Entgeltbestandteile" vereinbart wird, nicht jedoch für welche. Die Frage, ob bestimmte monatliche Entgeltbestandteile (z. B. übertarifliche Zulagen) der Entgeltumwandlung zugänglich sind, erübrigt sich, weil die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung nicht auf einzelne Entgeltbestandteile, sondern auf das laufende monatliche Bruttoentgelt abstellt. Das heißt, das steuerpflichtige monatliche (Gesamt-)Bruttoentgelt wird zunächst auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und dann um den Umwandlungsbetrag gekürzt.
Nicht zum Zwecke des Fahrradleasings umwandelbar sind die Jahressonderzahlung, Leistungsentgelte und andere Leistungen, die nicht regelmäßig monatlich oder nur einmalig geleistet werden.
3.2 Höhe und Dauer der Entgeltumwandlung
Der Verzicht (Umwandlung) auf monatliche Entgeltbestandteile muss der Höhe der jeweiligen monatlichen Leasingrate entsprechen. Die Entgeltbestandteile müssen für die Dauer des Leasingvertrags umgewandelt werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass gemäß § 3 die Beschäftigten an die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrags, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten (Überlassungszeitraum) gebunden sind, sofern kein wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung besteht.