Gegenstand des Überlassungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem können alle Leistungen sein, die auch Bestandteil des Leasingvertrags sein können sowie fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dazu gehören insbesondere
- das Fahrrad/E-Bike/Lastenrad selbst,
- mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör,
- Versicherungen,
- Service und Wartungsleistungen.
Höchstwert
Die Entgeltumwandlung führt zur Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Damit einher geht eine Verringerung der Beiträge und Umlagen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur tariflichen Zusatzversorgung mit entsprechend niedrigeren Leistungen und Anwartschaften. Auch wenn die Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Altersversorgungssysteme eher marginal sind, waren die Gewerkschaften bestrebt, die Höhe der Entgeltumwandlung für Sachbezüge zu deckeln. Daher darf der Wert des Fahrrades einschließlich des geleasten Zubehörs gem. § 4 Abs. 2 TV-Fahrradleasing 7.000 EUR (brutto) nicht überschreiten, wobei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer maßgeblich ist. Beim Höchstbetrag ist das leasingfähige (fest mit dem Fahrrad verbundene) Zubehör mit zu berücksichtigen. Der Tarifvertrag unterscheidet in § 4 Abs. 1 in "Zusatzleistungen" und "Zubehör". In § 4 Abs. 2 TV-Fahrradleasing wird ausdrücklich nur das leasingfähige "Zubehör" in den Höchstwert von 7.000 EUR eingerechnet, nicht jedoch ggf. mitgeleaste "Zusatzleistungen". Das heißt, auch wenn durch die UVP für das Fahrrad und das Zubehör die Höchstgrenze von 7.000 EUR ausgeschöpft ist, können Zusatzleistungen, wie Versicherungs- oder Wartungskosten, in die Leasingrate und damit in die Entgeltumwandlung einfließen.
Beginn und Ende der Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung beginnt gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 TV-Fahrradleasing mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme (Überlassung) des Fahrrades. Um ein Auseinanderfallen von Höhe und Laufzeit der Entgeltumwandlung im Vergleich zur Dauer der Überlassung des Fahrrades und zur Höhe und Laufzeit der Leasingraten zu vermeiden, sollte die Überlassung des Fahrrades zum ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entgeltumwandlung beginnt, erfolgen. Abhängig von den konkreten Leasingbedingungen kann bei Überlassung im laufenden Monat auch eine Teil-Leasingrate fällig sein, die mit einer entsprechend reduzierten Entgeltumwandlung verbunden ist. Der Entgeltumwandlungsbetrag umfasst die Höhe der Leasingrate für Fahrrad und Zubehör zuzüglich ggf. vereinbarter Zusatzleistungen (Gesamtleasingrate). Diese berechnet sich aus den konkreten Leistungen, die Gegenstand der Überlassungsvereinbarung im Sinne von § 4 Abs. 1 TV-Fahrradleasing sind.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 TV-Fahrradleasing endet die Entgeltumwandlung erst einen Monat nach dem Ende der Fahrradüberlassung. Erfolgt in diesem Monat keine Zahlung an den Leasinggeber, bemisst sich die Entgeltumwandlung entsprechend mit Null. Anderenfalls haben die Tarifvertragsparteien mit diesem "nachlaufenden Monat" Gestaltungsspielraum ermöglicht. So können in einer "allerletzten Rate" noch Teile des Entgelts umgewandelt werden, um dadurch eventuelle Kosten aus dem Vertragsende für das Leasingrad zu begleichen. Dies könnten z. B. nicht versicherte Schäden sein, die erst kurz vor Ende des Überlassungszeitraums entstanden sind und die bei der ursprünglichen Berechnung der Entgeltumwandlungsrate nicht berücksichtigt wurden. Auch Kosten aus einer verspäteten Rückgabe des Fahrrads an den Arbeitgeber können damit ausgeglichen werden. Auch der Umgang mit dieser "allerletzten Rate" sollte in der Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvereinbarung klar und transparent (§ 305c BGB) geregelt werden.
Beschränkung des Sachbezugs
Jeder/jedem Beschäftigten kann gem. § 4 Abs. 4 TV-Fahrradleasing nur ein Fahrrad überlassen werden. Fahrradleasing für die ganze Familie ist damit ausgeschlossen. Auch diese Einschränkung dient der Deckelung der Entgeltumwandlung und damit dem Schutz der Altersversorgungssysteme. Für die Frage, ob das überlassene Fahrrad auch Dritten zur Nutzung übertragen werden kann, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung in der Überlassungsvereinbarung an, die die Rahmenbedingungen des Leasingvertrags berücksichtigen muss.
Störfälle, Inhaltskontrolle
Unter Störfällen im Zusammenhang mit der Fahrradüberlassung ist jede Störung der planmäßigen Vertragsdurchführung zu verstehen.
Die Tarifvertragsparteien haben wegen der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Vertragsstörungen keine Regelungen in den TV-Fahrradleasing zu Störfällen aufgenommen und dies der individuellen Ausgestaltung in den jeweiligen Verträgen überlassen.
Störfälle können auf der Ebene der Fahrradüberlassung durch eine Vertragsstörung im Leasingvertrag selbst (z. B. vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags durch Insolvenz des Leasinggebers) entstehen oder durch eine Nutzungsstörung der Sache (z. B. Beschädigung, Zerstörung durch Unfall, Vandalismus etc. oder Diebstah...