Formvorschriften in arbeitsrechtlichen Vorschriften Schriftform (§ 126 BGB) – Elektronische Form = qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) – Textform (§ 126b BGB) – Formfreiheit

Thema Formvorschrift Bedeutung Rechtsgrundlage Hinweise Geplante Änderung Rechtsgrundlage
Befristung des Arbeitsvertrags, Verlängerung der Befristung Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur § 14 Abs. 4 TzBfG Enddatum bzw. Zweck muss schriftlich angegeben werden. e-Sign[2] oder eingescannte Unterschrift genügen nicht! Erweiterung auf qualifizierte elektronische Signatur Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024) Die Änderung ist dort im Hinblick auf die Befristungsabrede nicht explizit enthalten, ergibt sich aber mittelbar aus den geplanten Änderungen im Nachweisgesetz
Zweckbefristung, Mitteilung der Zweckerreichung "Schriftform" Textform ausreichend (Rspr.), E-Mail, pdf-Dokument, Fax § 15 Abs. 2 TzBfG; BAG, Urteil v. 20.06.2018, 7 AZR 689/16 Textform ausreichend, weil keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung    
Niederschrift wesentlicher Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber § 2 Abs. 1 NachwG Elektronische Form ist derzeit noch ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG)! Erweiterung auf qualifizierte elektronische Signatur Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024)
Arbeitsvertrag als Ersetzung der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten   Elektronische Form ist derzeit noch ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG)! Erweiterung auf qualifizierte elektronische Signatur Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024)
Arbeitsvertrag "Schriftform" Nur deklaratorisch, nicht konstitutiv, d.h. Formfreiheit, beachte aber Nachweisgesetz! § 2 Abs. 1 TVöD / § 2 Abs. 1 TV-L Soll der Arbeitsvertrag die Infos nach dem NachwG enthalten: Schriftform!    
Nebenabreden zum Arbeitsvertrag Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD / § 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L      
Altersgrenzenregelung einbeziehen Schriftform, wenn lediglich Teilverweisung auf TVöD/TV-L Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD/TV-L; BAG, Urteil v. 25.10.2017, 7 AZR 632/15     ^
Befristete Änderung von Arbeitsbedingungen Formfrei   BAG, Urteil v. 15.12.2011, 7 AZR 394/10 wg. Beweislast wird Textform empfohlen    
Elternzeit, Geltendmachung durch Beschäftigten Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG Textform (E-Mail, Fax usw.) genügt derzeit nicht! Ersetzung durch Textform Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024)
Elternzeit, Ablehnung Antrag auf Teilzeit Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber oder qualifizierte elektronische Signatur § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG Ablehnung muss mit schriftlicher Begründung erfolgen Ersetzung durch Textform Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024)
Urlaub, Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers "erforderlichen-falls förmlich" Textform genügt, d.h. E-Mail, pdf-Dokument, Fax usw. BAG, Urteil v. 19.02.2019, 9 AZR 423/16      
Ausschlussfrist für Geltendmachung von Ansprüchen (TVöD) Textform E-Mail, pdf-Dokument, Fax usw. § 37 Abs. 1 TVöD      
Ausschlussfrist für Geltendmachung von Ansprüchen (TV-L) "Schriftform" Grds. eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber bzw. vom Beschäftigten; nach BAG genügt bei bloß arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des Tarifvertrags die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), d.h. Fax, E-Mail § 37 Abs. 1 TV-L; BAG, Urteil v. 16.12.2009, 5 AZR 888/08      
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber § 623 BGB Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB)!    
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Beschäftigten § 623 BGB Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB)!    
Aufhebungsvertrag Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten § 623 BGB Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB)!    
Kündigung Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber Schriftform Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Ausbilder § 22 BBiG Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses n...

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