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Formvorschriften in arbeitsrechtlichen Vorschriften Schriftform (§ 126 BGB) – Elektronische Form = qualifizierte elektronische Signatur (§ 126a BGB) – Textform (§ 126b BGB) – Formfreiheit
Thema | Formvorschrift | Bedeutung | Rechtsgrundlage | Hinweise | Geplante Änderung | Rechtsgrundlage |
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Befristung des Arbeitsvertrags, Verlängerung der Befristung | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur | § 14 Abs. 4 TzBfG | Enddatum bzw. Zweck muss schriftlich angegeben werden. e-Sign[2] oder eingescannte Unterschrift genügen nicht! | Erweiterung auf qualifizierte elektronische Signatur | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024) Die Änderung ist dort im Hinblick auf die Befristungsabrede nicht explizit enthalten, ergibt sich aber mittelbar aus den geplanten Änderungen im Nachweisgesetz |
Zweckbefristung, Mitteilung der Zweckerreichung | "Schriftform" | Textform ausreichend (Rspr.), E-Mail, pdf-Dokument, Fax | § 15 Abs. 2 TzBfG; BAG, Urteil v. 20.06.2018, 7 AZR 689/16 | Textform ausreichend, weil keine Willenserklärung, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung | ||
Niederschrift wesentlicher Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber | § 2 Abs. 1 NachwG | Elektronische Form ist derzeit noch ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG)! | Erweiterung auf qualifizierte elektronische Signatur | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024) |
Arbeitsvertrag als Ersetzung der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten | Elektronische Form ist derzeit noch ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG)! | Erweiterung auf qualifizierte elektronische Signatur | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024) | |
Arbeitsvertrag | "Schriftform" | Nur deklaratorisch, nicht konstitutiv, d.h. Formfreiheit, beachte aber Nachweisgesetz! | § 2 Abs. 1 TVöD / § 2 Abs. 1 TV-L | Soll der Arbeitsvertrag die Infos nach dem NachwG enthalten: Schriftform! | ||
Nebenabreden zum Arbeitsvertrag | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur | § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD / § 2 Abs. 3 Satz 1 TV-L | |||
Altersgrenzenregelung einbeziehen | Schriftform, wenn lediglich Teilverweisung auf TVöD/TV-L | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur | § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD/TV-L; BAG, Urteil v. 25.10.2017, 7 AZR 632/15 | ^ | ||
Befristete Änderung von Arbeitsbedingungen | Formfrei | BAG, Urteil v. 15.12.2011, 7 AZR 394/10 | wg. Beweislast wird Textform empfohlen | |||
Elternzeit, Geltendmachung durch Beschäftigten | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Beschäftigten oder qualifizierte elektronische Signatur | § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG | Textform (E-Mail, Fax usw.) genügt derzeit nicht! | Ersetzung durch Textform | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024) |
Elternzeit, Ablehnung Antrag auf Teilzeit | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber oder qualifizierte elektronische Signatur | § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG | Ablehnung muss mit schriftlicher Begründung erfolgen | Ersetzung durch Textform | Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 8.5.2024) |
Urlaub, Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers | "erforderlichen-falls förmlich" | Textform genügt, d.h. E-Mail, pdf-Dokument, Fax usw. | BAG, Urteil v. 19.02.2019, 9 AZR 423/16 | |||
Ausschlussfrist für Geltendmachung von Ansprüchen (TVöD) | Textform | E-Mail, pdf-Dokument, Fax usw. | § 37 Abs. 1 TVöD | |||
Ausschlussfrist für Geltendmachung von Ansprüchen (TV-L) | "Schriftform" | Grds. eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber bzw. vom Beschäftigten; nach BAG genügt bei bloß arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des Tarifvertrags die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB), d.h. Fax, E-Mail | § 37 Abs. 1 TV-L; BAG, Urteil v. 16.12.2009, 5 AZR 888/08 | |||
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber | § 623 BGB | Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB)! | ||
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Beschäftigten | § 623 BGB | Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB)! | ||
Aufhebungsvertrag | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten | § 623 BGB | Elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB)! | ||
Kündigung Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber | Schriftform | Eigenhändige Namensunterschrift im Original vom Ausbilder | § 22 BBiG | Bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses n... |
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