1 Einleitung
Nach § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung als Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das Ziel der beruflichen Fortbildung ist es, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, technischen Entwicklungen anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die berufliche Fortbildung dient somit nicht der beruflichen Neu- oder Umorientierung, sondern baut im Regelfall auf einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung und gewonnenen Berufserfahrung auf.
Das BBiG enthält keine weiteren Vorgaben für die berufliche Fortbildung, sondern ermächtigt zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Prüfungsanforderungen, Prüfungsverfahren, die Zulassung und die Bezeichnung des Abschlusses.
2 Anspruch auf bezahlte Freistellung
Ob und inwieweit ein Arbeitnehmer Anspruch auf (unter Umständen bezahlte) Freistellung von seiner Arbeitsleistung hat, um an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung teilzunehmen, hängt von den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Fehlt es an einer Regelung durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag bzw. einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, kann sich der Anspruch des Arbeitnehmers auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. In Einzelfällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Abwendung einer ansonsten notwendigen betriebs- oder personenbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer Fortbildungsmaßnahmen anzubieten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß bei Ausspruch der Kündigung hinreichendvoraussehbar ist, daß nach Abschluß der Bildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Zu beachten ist auch § 81 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Anpassung dessen beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten zu erörtern hat, wenn feststeht, daß sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr ausreichen. Des weiteren kann der Arbeitgeber verlangen, daß der Arbeitnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, wenn dieser wegen der Entwicklung neuer Techniken zu seinem Berufsbild gehörende Fähigkeiten und Kenntnisse erlernen muß.
Ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung oder sonstige Rechtsgrundlage sind berufliche Fortbildungsmaßnahmen stets Sache des jeweiligen Arbeitnehmers. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Treuepflicht folgt dabei, daß durch Maßnahmen beruflicher Fortbildung die Fähigkeit des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitspflicht nicht beeinträchtigt werden darf. Dies gilt insbesondere bei regelmäßigen Abendveranstaltungen. Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer mit seiner Freizeit nach Belieben verfahren, insbesondere auch an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung teilnehmen. Ergeben sich negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber zwar nicht den Abbruch der Fortbildungsmaßnahme verlangen. Erkann jedoch verlangen, daß der Arbeitnehmer nach wie vor seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbringt. Gelingt dies dem Arbeitnehmer nicht, kann der Arbeitgeber wegen der Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nach vergeblicher Abmahnung auch eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aussprechen.
Ergibt sich für den Arbeitnehmer kurzfristig die Möglichkeit, an einer ganztägigen beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung oder Gewährung von Sonderurlaub. Ferner berechtigt ihn diese Möglichkeit nicht zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Der Arbeitnehmer kann auch nicht beanspruchen, nach einem zweijährigen Fortbildungslehrgang wieder von seinem ehemaligen Arbeitgeber eingestellt zu werden.
3 Fortbildungsvertrag
Schließen die Arbeitsvertragsparteien einen Fortbildungsvertrag, ergeben sich Inhalt und Umfang der Fortbildung sowie etwaige Kostentragungspflichten aus den geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Die für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Regelungen der §§ 3 ff. BBiG finden keine Anwendung. Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es dabei, den Arbeitnehmer entsprechend der getroffenen Vereinbarungen zu schulen oder schulen zu lassen. Vollzieht sich die Fortbildung auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, sind Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Feiertagsvergütungen weiter zu gewähren.
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, alles in seiner Kraft stehende zu tun, das Fortbildungsziel zu erreichen. Der Fortbildungsvertrag endet im Regelfall, wenn der Arbeitnehmer die vorgeschriebenen oder vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. Abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Laufzeit sind zulässig. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine weitere Fortbildung oder eine Wiede...