Wird der Arbeitslohn aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nach der Steuerklasse VI besteuert, fallen für den Arbeitslohn ab dem ersten Euro Steuerabzugsbeträge an. Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens kann für gering verdienende Arbeitnehmer, die gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben, für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis der Lohnsteuerabzug durch einen sog. Hinzurechnungsbetrag verringert werden, wenn der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer erhoben wird. Seit 2023 wird beim ersten Dienstverhältnis der steuerfreie Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle ohne Ansatz der Vorsorgepauschale ermittelt. Der exakte EUR-Betrag je Steuerklasse kann der Tabelle "steuerfreier Maximalbetrag" unten entnommen werden.
Zur Minderung des Lohnsteuerabzugs wird für den Arbeitslohn, der nach Steuerklasse VI besteuert wird, ein Freibetrag und in gleicher Höhe für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I–V) ein Hinzurechnungsbetrag angesetzt.
Begrenzung des Frei- und Hinzurechnungsbetrags nach oben
Der Freibetrag für die ELStAM mit der Steuerklasse VI ist begrenzt auf den abgerundeten Eingangsbetrag, bis zu dem nach der für die Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses maßgebenden Jahreslohnsteuerermittlung keine Lohnsteuer anfällt. Aus Vereinfachungsgründen wird darauf verzichtet, die Übertragung des Grundfreibetrags auf den Teilbetrag zu beschränken, der nach Anrechnung des Arbeitslohns im ersten Dienstverhältnis der nicht ausgeschöpften Eingangsstufe entspricht.
Für 2025 ergeben sich für einen Arbeitnehmer folgende steuerfreien Maximalbeträge, die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren auf die Steuerklasse VI übertragen werden dürfen:
|
Steuerfreier Maximalbetrag |
|
jährlich |
monatlich |
Steuerklasse I |
13.362 EUR |
1.114 EUR |
Steuerklasse II |
17.622 EUR |
1.469 EUR |
Steuerklasse III |
25.458 EUR |
2.122 EUR |
Steuerklasse IV |
13.362 EUR |
1.114 EUR |
Steuerklasse V |
1.266 EUR |
106 EUR |
Für Empfänger von Betriebsrenten (sog. Werkspensionen) und anderen Versorgungsbezügen gelten für 2025 ebenfalls obige Grenzen, da der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht mehr angesetzt werden.
Berechnung des steuerfreien Maximalbetrags für einen ledigen Arbeitnehmer mit Steuerklasse I
Kein Lohnsteuerabzug erfolgt bei der Summe aus
- dem Grundfreibetrag,
- dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
- dem Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Ergebnis für den Veranlagungszeitraum 2025: Der Grundfreibetrag beläuft sich auf 12.096 EUR, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 EUR und der Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR. In Summe ergibt dies einen steuerfreien Maximalbetrag von 13.362 EUR. Ist der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger als 13.362 EUR, kann sich für einen Geringverdiener mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen, für das zweite oder weitere Beschäftigungsverhältnis der Lohnsteuerabzug durch einen Hinzurechnungsbetrag verringern.
Hinzurechnungsbetrag muss beantragt werden
Arbeitnehmer können für die Steuerklasse VI einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses in Anspruch nehmen. Das Finanzamt bildet dann in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers. Dadurch können die nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers für das erste Dienstverhältnis zu gewährenden Freibeträge bei mehreren Arbeitsverhältnissen beliebig verteilt werden.
Mehrere Beschäftigungen und trotzdem geringes Einkommen
Durch den Freibetrag bei Steuerklasse VI kann im Ergebnis der Arbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen beim Lohnsteuerabzug steuerfrei bleiben, wenn er in der Summe die steuerfreie Eingangsstufe nicht überschreitet. Insbesondere Betriebsrentner mit Minijobs können damit den Steuerabzug für geringfügige Beschäftigungen vermeiden. Dasselbe gilt für Studenten mit mehreren Dienstverhältnissen.
Eintragungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrags beim weiteren Arbeitsverhältnis ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach der jeweiligen Steuerklasse maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet und gleichzeitig beim ersten Dienstverhältnis in Höhe des bescheinigten Freibetrags ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) berücksichtigt wird.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Der Freibetrag bei Steuerklasse VI ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinerlei Einfluss auf die Höhe des zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat. Bei der Entgeltabrechnung müssen eventuell abzuführende Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom ungekürzten Arbeitsentgelt, die Lohnsteuer hingegen aus dem gekürzten Betrag berechnet werden. Entspre...