Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind gesetzlich festgelegt. Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag betragen je nach Versorgungsbeginn:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
i. H. d. Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
bis 2005 |
40,0 |
3.000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2.880 |
864 |
... |
... |
... |
... |
2022 |
14,4 |
1.080 |
324 |
2023 |
14,0 |
1.050 |
315 |
2024 |
13,6 |
1.020 |
306 |
Die vollständige Tabelle mit allen Versorgungsfreibeträgen, Höchstbeträgen und Zuschlägen von 2005 bis 2058 ist in der Arbeitshilfe Versorgungsfreibetrag zu finden.
Streckung der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags
Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Zeitraum, in dem ein Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden können, bis 2058 verlängert. Die langsamere Abschmelzung gilt rückwirkend ab 2023. In der Entgeltabrechnung sind die neuen Werte aber erst ab dem Jahr 2025 zu berücksichtigen. Somit gelten in der Entgeltabrechnung für die Jahre 2023 und 2024 folgende Werte:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in EUR |
2023 |
13,6 |
1.020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
Korrekturen für die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- bei Versorgungsbeginn vor 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und
- bei Versorgungsbeginn ab 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich der voraussichtlichen Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Versorgungsbezüge ist von den Bruttobeträgen auszugehen. Eine Kürzung dieser Bezüge um den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR jährlich ist nicht vorzunehmen, weil dieser in die Lohnsteuertabelle für Versorgungsbezüge eingearbeitet ist.
Die in der ELStAM-Datenbank eingetragenen Freibeträge müssen für die Lohnsteuerberechnung von dem steuerpflichtigen Teil der Versorgungsbezüge abgezogen werden. Daher muss zuerst vom Bruttobetrag der Versorgungsbezüge der anzusetzende (steuerfreie) Teil des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag abgezogen werden. Anschließend muss der verbleibende Betrag um einen als ELStAM eingetragenen Freibetrag gekürzt werden.
Versorgungsbezüge bei zu berücksichtigendem Freibetrag
Ein ehemaliger Arbeitnehmer erhält aus einer betrieblichen Versorgungskasse ab Januar 2024 begünstigte Versorgungsbezüge von monatlich 550 EUR (jährlich 6.600 EUR). Der ab dem Kalenderjahr 2024 steuerfrei bleibende jährliche Versorgungsfreibetrag beträgt 898 EUR (13,6 % v. 6.600 EUR). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 306 EUR. In den ELStAM ist ein jährlicher Lohnsteuerfreibetrag von 2.400 EUR eingetragen.
Ergebnis: Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Bezüge ist stets auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen; dies gilt auch für den Versorgungsfreibetrag. Der steuerpflichtige Teil der Bezüge berechnet sich wie folgt:
Begünstigte Versorgungsbezüge |
6.600 EUR |
Abzgl. Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag (898 EUR + 306 EUR) |
-1.204 EUR |
Abzgl. Lohnsteuerfreibetrag (200 EUR × 12) |
- 2.400 EUR |
Lohnsteuerpflichtiger Betrag |
2.996 EUR |
Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je 1/12.
Ermittlung des Versorgungsfreibetrags
Ein Arbeitnehmer erhält mit Vollendung seines 65. Lebensjahres erstmals im Oktober 2022 aus einer Pensionszusage eine monatliche Betriebsrente von 1.000 EUR. Im Versorgungszeitraum 2022 bezieht er Versorgungsbezüge von insgesamt 3.000 EUR; im Jahr 2024 insgesamt 12.000 EUR.
Ergebnis: Die Versorgungsbezüge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, bleiben jedoch in den Grenzen des § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei. Für 2022 beträgt der steuerfreie Anteil 14,4 %, maximal 1.080 EUR (Höchstbetrag), der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 324 EUR.
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berechnen sich wie folgt:
1.000 EUR × 12 Monate = 12.000 EUR |
|
Davon 14,4 % = 1.728 EUR, höchstens jedoch |
1.080 EUR |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag |
324 EUR |
Gesamt |
1.404 EUR |
Für 2022: davon anteilig 3/12 |
351 EUR |
Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs festgeschrieben, sodass in 2024 von den Versorgungsbezügen i. H. v. 12.000 EUR ebenfalls ein Versorgungsfreibetrag i. H. v. 1.404 EUR abgezogen wird.
Erzielt der Steuerpflichtige mehrere Versorgungsleistungen – auch...