BAG, Urteil v. 22.1.2020, 7 AZR 222/19
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats sowie des freigestellten Betriebsratsmitglieds einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Für die Bestimmung des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer ist dabei nicht der Zeitpunkt der Freistellung, sondern der Zeitpunkt der Amtsübernahme maßgebend. Des Weiteren darf nach § 78 Satz 2 BetrVG ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Tätigkeit auch in seiner beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Deshalb kann ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, die Zahlung der höheren Vergütung verlangen.
Sachverhalt
Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 bei der beklagten Gewerkschaft Mitglied des Betriebsrats. Seit dem Jahr 2006 ist er Betriebsratsvorsitzender und in dieser Funktion von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Bei der Beklagten fand eine Gesamtbetriebsvereinbarung Entgelt (GBV-Entgelt) Anwendung, nach welcher sich die Vergütung richtete. Vor der Freistellung war der Kläger mit einem Stellenanteil von 0,8 als Betreuungssekretär Handel und mit einem Stellenanteil von 0,2 als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer im Bezirk K tätig gewesen. Gemäß der GBV-Entgelt wurde er – und auch während seiner Freistellung – nach der Entgeltgruppe 8.2 vergütet. Nachdem er im Juni 2017 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9.2 GBV-Entgelt verlangte, passte die Beklagte die Entgeltgruppe an, allerdings nur zur Entgeltgruppe 9.1 GBV-Entgelt. Daraufhin erhob der Kläger Klage. Er machte hierbei die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Entgeltgruppen 9.1 und 9.2 GBV-Entgelt geltend. Zudem begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab November 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9.2 GBV-Entgelt zu zahlen. Er brachte hierzu vor, dass er nach der betriebsüblichen Entwicklung, jedoch spätestens mit Wirkung ab dem 1.8.2016 mit den Aufgaben eines Bezirksgeschäftsführers betraut worden wäre, wenn er nicht freigestellt gewesen wäre. Insbesondere habe sich der im Jahr 2009 altersbedingt ausgeschiedene Bezirksgeschäftsführer des Bezirks K sowie der Bezirksvorstand seinerzeit dafür ausgesprochen, dass der Kläger Nachfolger des Bezirksgeschäftsführers des Bezirks K werden solle. Somit sei nach der betriebsüblichen Entwicklung zu erwarten gewesen, dass er im Bezirk K mit mehr als 15.000 zahlenden Mitgliedern eingesetzt worden wäre oder im Bezirk L, da er dort seine Betriebsarbeit leiste. Die dortigen Bezirksgeschäftsführer erhielten alle Entgelt aus der Entgeltgruppe 9.2 GBV-Entgelt, was für eine derartige Position und die dortigen Mitgliederzahlen in diesen Bezirken auch vorgesehen sei.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem ArbG Erfolg, das LAG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers war erfolgreich, da mit der vom LAG gegebenen Begründung die Klage nicht abgewiesen werden konnte. Da auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen jedoch nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob dem Kläger seit dem 1.8.2016 nach der Entgeltgruppe 9.2 GBV-Entgelt zustand, hat das BAG die Sache an das LAG zurückverwiesen,
Das BAG führte in seinen Urteilgründen folgende Gesichtspunkte aus: Zunächst dürfe nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrats gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht Nachteile erleiden. Vergleichbar i. S. v. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG seien hierbei Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger selbst und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Eine Entwicklung sei üblich, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben, wobei die Üblichkeit durch gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers entstehe und der Geschehensablauf derart typisch sein müsse, dass zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden könne.
Des Weiteren führte das Gericht aus, dass § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiere; somit seien die Regelungen grds. im Zusammenhang zu sehen. Und aus § 78 BetrVG folge wiederum, dass u. a. die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begüns...