Der Begriff des Lehrbeauftragten nach neuem Recht deckt sich im Wesentlichen mit dem früheren Begriff. Daher ist die bisherige Rechtsprechung[1] zum Begriff des "Lehrbeauftragten" ohne Weiteres übertragbar. Lehraufträge werden zur Ergänzung des Lehrangebots erteilt.[2] Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Wird der Lehrauftrag durch einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt, stehen die Lehrbeauftragten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Werden Lehrbeauftragte in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, sind sie vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen.

[1] Z. B. BAG, Urteil v. 27.6.1984, 5 AZR 567/82.

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