(1) 1Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn
1. |
die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegen, |
2. |
bei einer Beteiligung des Unternehmens von mehr als 50 vom Hundert an dem anderen Unternehmen
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2Beteiligungen sind auch mittelbare Beteiligungen. 3Anteile mehrerer Gemeinden sind zusammenzurechnen.
(2) § 103 Abs. 3 und, soweit der Gemeinde für das andere Unternehmen Entsendungsrechte eingeräumt sind, § 104 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Andere Bestimmungen zur mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts bleiben unberührt.
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