(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Die Gemeinde hat Bücher zu führen, in denen nach Maßgabe dieses Gesetzes und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in der Form der doppelten Buchführung ersichtlich zu machen sind. 3Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. 4Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) 1Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. 2Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. 3Die Verpflichtung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können. [Vom 01.01.2019 bis 30.12.2023: 4Anstelle einer bestehenden oder fehlenden Ausgleichsrücklage oder zusätzlich zur Verwendung der Ausgleichsrücklage kann im Ergebnisplan auch eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der Summe der ordentlichen Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilpläne veranschlagt werden (globaler Minderaufwand).]
(3) 1In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. 2Jahresüberschüsse erhöhen, soweit sie nicht für den Haushaltsausgleich verwendet werden, die Ausgleichsrücklage. 3Im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses können aus der Ausgleichsrücklage Beträge in die allgemeine Rücklage umgebucht werden. [Vom 01.01.2019 bis 30.12.2023: Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 3 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses der Gemeinde aufweist.]
(4) 1Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung ein Jahresfehlbetrag vorgetragen oder eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [Bis 30.12.2023: Wird bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. ] 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages der Gemeinde eine andere Entscheidung trifft. 3Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. 4Sie ist mit der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept nach § 76 aufzustellen, zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 76 Absatz 1 vorliegen.
(5) 1Weist die Ergebnisrechnung bei der Bestätigung des Jahresabschlusses nach § 95 Absatz 5 [Bis 30.12.2023: gem. § 95 Abs. 3] trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnisplans einen Jahresfehlbetrag [Bis 30.12.2023: Fehlbetrag] oder einen höheren Jahresfehlbetrag [Bis 30.12.2023: Fehlbetrag] als im Ergebnisplan ausgewiesen aus, so hat die Gemeinde dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. 3§§ 123 und 124 gelten sinngemäß.
(6) Die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
(7) 1Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. 2Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird. [Bis 30.12.2023: Sie ist überschuldet, wenn nach der Bilanz das Eigenkapital aufgebraucht ist.]