(1) 1Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2) Es wird offen abgestimmt.

 

(3) Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

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