(1) 1Wer durch Wahl der Gemeindevertretung berufen wird, kann durch Beschluss der Gemeindevertretung abberufen werden. 2Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. 3Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

(2) Der Beschluss, mit dem

 

1.

die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Vorsitz,

 

2.

eine Stadträtin oder ein Stadtrat aus dem Amt oder

 

3.

die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 57d Abs. 4 aus dem Amt

abberufen wird, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

 

(3) 1Über den Antrag, die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister oder eine Stadträtin oder einen Stadtrat aus dem Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. 2Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

 

(4) 1Wer abberufen wird, scheidet aus seiner Wahlstelle oder seinem Amt aus. 2Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister oder eine Stadträtin oder ein Stadtrat tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.

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