(1) 1Eine Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 91 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der
2. |
Einrichtungen, die nach § 101 Absatz 4 ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558) geführt werden, |
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Kommunalunternehmen nach § 106a, die von der Gemeinde getragen werden, |
4. |
gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat, |
5. |
anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Sparkassen, |
6. |
Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und der Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 % beigetragen hat, |
7. |
Gesellschaften, die der Gemeinde gehören, |
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Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 % beteiligt ist, |
(Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. 2Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. 3Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.
(2) 1In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. 2Sind alle Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften nach Absatz 3 Satz 1 von untergeordneter Bedeutung, kann die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.
(3) 1Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der
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gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat, |
2. |
Zweckverbände nach § 15 Absatz 3 GkZ und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 20 % beigetragen hat, und |
3. |
Gesellschaften, an denen die Gemeinde oder ein Aufgabenträger nach Absatz 1 mit mindestens 20 % beteiligt ist, |
einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzufügen. 2Es sind im Gesamtanhang die
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anderen gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ, die von der Gemeinde mitgetragen werden, |
2. |
anderen Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist, |
3. |
anderen Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und |
4. |
rechtsfähigen kommunalen Stiftungen, die von der Gemeinde verwaltet werden, |
anzugeben.
(5) Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 3 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen.
(6) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.
(7) Für die Prüfung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 92 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Beschlussfassung nach § 92 Absatz 3 Satz 2 über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.
(8) Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 91 verzichten.