Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
3.11.1 Tarifliche Vergütung
Soweit die geringfügig Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, haben sie Anspruch auf alle tarifvertraglich geregelten Leistungen, einschließlich der tariflichen Vergütung.
Allerdings ist der TVöD nur dann zwingend anzuwenden, wenn auch der geringfügig Beschäftigte tarifgebunden ist (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 TVG). Da diese Gruppe von Arbeitnehmern häufig nicht gewerkschaftlich organisiert ist, stellt sich die Frage, ob auch mit diesen Arbeitnehmern die Geltung des TVöD dann arbeitsvertraglich zu vereinbaren ist. Dabei ist das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten: Wenn der Arbeitgeber den TVöD im Betrieb durch vertragliche Regelung einheitlich ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer anwendet, so muss er dies auch gegenüber den geringfügig Beschäftigten einhalten, weil er sie sonst sachgrundlos benachteiligen würde.
Bezüglich der konkreten Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Stundenzahl unter Zugrundelegung der TVöD-Vergütung wird auf die Darlegungen im Stichwort Geltungsbereich hingewiesen. Beachten Sie, dass bei jeder Veränderung des Tabellenlohns oder aber bei einem Stufenaufstieg diese Berechnung erneut durchgeführt werden muss.
3.11.2 Gesetzlicher Mindestlohn
Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe des jeweils gültigen Brutto-Stundensatzes nach § 1 Abs. 2 MiLoG. Dass die Bruttovergütung dabei häufig mit der Nettovergütung identisch ist, ändert nichts an dieser Pflicht. Der Verstoß gegen diese sich aus § 20 MiLoG ergebende Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Kontrollbehörde ist der Zoll, der in diesem Rahmen umfassende Betretungs- und Kontrollrechte hat. Aus der Niederschrift nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG muss sich ergeben, dass der geringfügig Beschäftigte wenigstens den Mindestlohn erhält. Daher sind Vertragsgestaltungen, in denen nur vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer 450 EUR als geringfügig Beschäftigter erhält, aber keine zu leistende Stundenzahl angegeben wird, nicht nur nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle des Mindestlohns durch die Zollbehörden höchst problematisch und provoziert weitere Nachforschungen und Befragungen der Mitarbeiter. Um die Kontrolle der Zahlung des Mindestlohnes zu ermöglichen, muss die Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten nach § 17 MiLoG hinsichtlich Beginn, Dauer und Ende aufgezeichnet werden. Ab dem 1.10.2022 entfällt das Problem durch die Dynamisierung des Geringfügigkeitsgrenze in Abhängigkeit vom Mindestlohn.
Einzelheiten siehe Stichwort Mindestlohn.
3.11.3 Brutto-/Nettovereinbarung, Pauschalsteuer, SV-Beiträge
Regelmäßig kommt bei geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ("Minijob") die vereinbarte Vergütung netto zur Auszahlung, da der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer trägt. Gleichwohl sollte man sich davor hüten, hier eine Nettolohnvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, sondern die tarifliche Vergütung als Bruttolohn vereinbaren. Nettolohnvereinbarungen bergen das Risiko in sich, dass bei Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung als Nettolohn der Arbeitgeber an eine Nettolohnvereinbarung gebunden bleibt und zusätzlich mit den möglicherweise wesentlich höheren Abgaben, die dann allein er zu tragen hat, belastet ist.
Andererseits ist es zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzt. Dazu ist aber eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung notwendig, die sich bereits daraus ergeben kann, dass die Parteien ausgehend vom Bruttolohn nach Abzug der Pauschalsteuer einen bestimmten Nettolohn vereinbaren. Zu empfehlen ist aber eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung hierüber.
Ob von dieser Pauschalbesteuerung im Einzelfall überhaupt Gebrauch gemacht wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, denn § 40a Abs. 2 EStG eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 2 % pauschal zu versteuern, begründet jedoch keine Verpflichtung hierzu. Vielmehr bleibt es dem Arbeitgeber regelmäßig unbenommen, sich auch in diesen Fällen die Besteuerung des geringfügig entlohnt beschäftigten Arbeitnehmers nach dessen Steuerklasse durchzuführen. Dies ist auch unproblematisch, wenn z. B. Rentner oder Schüler geringfügig entlohnt beschäftigt werden, die die Steuerklasse I aufweisen, weil in diesen Fällen aufgrund des Eingangsfreibetrags keinerlei Lohnsteuerabzug stattfindet und in aller Regel die Einkünfte aus der geringfügigen Tätigkeit auch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer in diesen Fällen regelmäßig keine Einkommensteuer auslösen wird. Problematisch sind indes die Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Steuerklasse V aufweisen.
Der Arbeitgeber kann dieses Wahlrecht zur Vorlage der Steuerkarte nur nach billigem Ermessen ausüben, d. h. er hat die berechtigten Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 241 Abs. 2; § 315 BGB). Da er die Möglichkeit hat, die Pauschalsteuer auf den ...