Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
3.2.1 Arbeitszeitgesetz
Da insbesondere Minijobs häufig als Nebentätigkeit neben einem anderen Arbeitsverhältnis, das eine Vollzeitbeschäftigung sein kann, ausgeübt werden, sind für die Zulässigkeit dieser Beschäftigungen auch die Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten für die Person des Arbeitnehmers insgesamt, nicht nur für die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse. In dieser Hinsicht müssen daher arbeitszeitrechtlich die verschiedenen Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
Eine Krankenschwester ist in Vollzeit (40 Std./Woche) bei einem privaten Krankenhaus beschäftigt. Daneben übt sie einen Nebenjob bei einem kommunalen Krankenhaus mit 9 Std./Woche aus.
Dieser Nebenjob ist in dieser Weise nicht zulässig, weil er die Höchstgrenzen des § 3 ArbZG verletzt (49 Std. statt erlaubten 48 Std.). Ggf. kann einer der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, um die Arbeitszeit auf das erlaubte Höchstmaß zu reduzieren.
Dabei ist nicht nur die wöchentliche Höchstarbeitsgrenze des § 3 ArbzG von durchschnittlich 48 Stunden bzw. bei Arbeitszeitflexibilisierung von 60 Stunden und die tägliche Höchstgrenze von 10 Stunden zu beachten, sondern auch die Regelungen über Ruhezeiten und Ruhepausen sowie die Beschäftigungsverbote an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) und die hierzu zu beachtenden Ausnahmen und Ausgleichsregelungen (§ 11 ArbZG).
Fraglich ist, inwieweit die abweichenden Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit i. S. d. §§ 7 und 12 ArbzG anzuwenden sind, wenn nicht beide Arbeitsverhältnisse, sondern nur die Nebentätigkeit unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Dabei ist davon auszugehen, dass jedenfalls dann, wenn die Kollisionen mit dem Arbeitszeitgesetz erst durch die Nebentätigkeit verursacht wird, die abweichenden tariflichen Regelungen des TVöD anzuwenden sind.
3.2.2 Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz
Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind die Arbeitszeiten der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer – also auch der kurzfristig Beschäftigten – spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber auch die Lage der Pausen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer immer zur selben Zeit arbeitet. Die Aufzeichnungspflicht kann auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erforderlichen Unterlagen sind für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, längstens aber 2 Jahre, bereitzuhalten und der Kontrollbehörde (Zoll) auf Verlangen vorzulegen (§ 15 MiLoG). Allein der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, was nach § 21 Abs. 1 MiLoG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht der "Anfangsverdacht" entstehen kann, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt wird, was erhebliche weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann, z. B. durch eine Einbestellung des jeweiligen geringfügigen Beschäftigten zwecks einer vom Arbeitgeber unbeeinflussten eingehenden Befragung.