BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 406/17
Leitsätze (amtlich)
1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.
2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens gesetzlicher Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 und 2015. Der TV-L findet Anwendung.
Die Parteien schlossen eine Teilzeitvereinbarung, derzufolge die Klägerin befristet bis zum 31.7.2014 mit reduzierter Arbeitszeit an 3 Tagen der Woche arbeiten sollte. Vom 1.4.2014 bis zum 31.1.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag gem. § 28 TV-L unbezahlten Sonderurlaub. Vor Antritt des Sonderurlaubs nahm die Klägerin an 5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2014 in Anspruch. Seit dem 1.2.2016 arbeitete die Klägerin auf der Grundlage einer Vereinbarung über Teilzeittätigkeit an 3 Wochentagen 20 Stunden. Sie verlangte nun von der Beklagten anzuerkennen, dass ihr für das Jahr 2014 noch 15 Urlaubstage und für das Jahr 2015 noch 20 Urlaubstage zustünden. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.2.2016 ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden für die Zeit des Sonderurlaubs, den sie zur Pflege von Familienangehörigen in Anspruch genommen hatte, die geltend gemachten Urlaubstage zu, weil gesetzliche Urlaubsansprüche nicht durch Tarifvertrag gekürzt werden könnten. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs sei – auch für den Zeitraum von April bis Juli 2014 – auf eine Fünftagewoche abzustellen. Die Teilzeitabrede sei mit der Vereinbarung von Sonderurlaub aufgehoben worden. Die Beklagte sei nach Ende des Sonderurlaubs verpflichtet gewesen, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub für die Jahre 2014 und 2015 von sich aus zu gewähren und habe sich hiermit spätestens seit dem 10.2.2016 in Verzug befunden.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Klägerin stehen nach Auffassung des BAG aus den Jahren 2014 und 2015 keine (restlichen) Urlaubsansprüche oder Ersatzurlaubsansprüche zu; denn der Urlaubsanspruch der Klägerin verminderte sich gem. § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis infolge Sonderurlaubs ruhte, um 1/12. Die verbleibenden Urlaubsansprüche der Klägerin hatte die Beklagte erfüllt.
Das Gericht führte in seinen Urteilsgründen hierzu aus, dass der Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 3 Tage in der Woche nach § 26 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 TV-L ein tariflicher Urlaubsanspruch von 18 Arbeitstagen zustand; dieser umfasste auch den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TV-L für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis zum 31.1.2016 führte zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten der Parteien und damit zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Aufgrund dessen verminderte sich der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2014 nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L um 1/12 für jeden vollen Monat des Ruhens, d. h. insgesamt um 9/12, sodass ihr noch ein Urlaubsanspruch von 4,5 (aufgerundet nach § 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L: 5) Arbeitstagen zustand. Diesen hatte die Beklagte durch die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von Urlaubstagen im Jahr 2014 vollständig erfüllt. Für das Jahr 2015 stand der Klägerin nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L kein Urlaubsanspruch zu, weil das Arbeitsverhältnis infolge der Sonderurlaubsvereinbarung während des gesamten Jahres ruhte.
Darüber hinaus hatte die Klägerin auch keinen gesetzlichen Urlaub nach dem BUrlG.
Das BAG begründete dies damit, dass, soweit sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befinde, bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen sei, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Folge hiervon sei, dass einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befinde, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Soweit dagegen die Arbeitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert sei, weil sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres erstrecke, müsse dagegen der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden. Soweit das Gericht "demgegenüber bisher angenommen hat, dass der auf Zeiträume eines unbezahlten Sonderurlaubs entfallende Urlaubsanspruch nach Maßgabe der ausgesetzten Arbeitszeit zu berechnen sei (BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12) und im Falle eines unterjäh...