Gesetzliche Regelungen über die an einen Tarifvertrag zu stellenden Anforderungen sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) enthalten.
Parteien eines Tarifvertrages sind nach § 2 Abs. 1 TVG Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bzw. einzelne Arbeitgeber.
Tarifverträge gelten gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien. Die Tarifbindung ergibt sich in der Regel aus der beiderseitigen Verbandsmitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 TVG). Ist ein Arbeitnehmer Mitglied von ver.di und der ihn beschäftigende Arbeitgeber zum Beispiel Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands, so finden auf den Arbeitsvertrag alle Tarifverträge Anwendung, die die beiden Tarifvertragsparteien für den entsprechenden räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich geschlossen haben.
Ein nicht organisierter Arbeitgeber kann sich durch Eintritt in einen Arbeitgeberverband einem Arbeitskampf entziehen, sog. Flucht in einen Arbeitgeberverband. Es gelten dann die von diesem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge und es gilt die sich aus den Tarifverträgen ergebende Friedenspflicht (s. u.). Ebenso hat ein nicht organisierter Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf tarifvertragliche Leistungen. Mit Zeitpunkt des Beitritts zur Gewerkschaft stehen ihm dann diese Leistungen zu. Im öffentlichen Dienst werden die tarifvertraglichen Leistungen unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft gewährt.
Umgekehrt kann sich ein Arbeitgeber nicht den tarifvertraglichen Regelungen durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband entziehen, da die Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG bestehen bleibt, bis der Tarifvertrag endet.
Eine Tarifbindung kann auch eintreten, wenn Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (§ 5 TVG). Tarifliche Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden sind, also unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 2 TVG).
Es ist den tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nicht möglich, von tarifvertraglichen Regelungen abzuweichen, es sei denn, die angestrebte Regelung ist für den Arbeitnehmer günstiger oder es besteht eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag selbst (§ 4 Abs. 3 TVG).
Die Tarifbindung bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 Abs. 3 TVG). In der Regel wird ein Tarifvertrag durch Kündigung oder Zeitablauf beendet. Möglich ist aber auch ein Aufhebungsvertrag der Tarifvertragsparteien.
Ein nicht mehr geltender Tarifvertrag wirkt nach, d. h. bis zum Abschluss eines neuen, ersetzenden Tarifvertrags gilt er weiter (§ 4 Abs. 5 TVG). Die Nachwirkung kann im Tarifvertrag ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erstreckt sich die Nachwirkung nur auf Arbeitsverträge, die bereits zur Zeit der Geltung des Tarifvertrags geschlossen waren. Arbeitgeber können Arbeitnehmer, die nach der Beendigung des Tarifvertrags eingestellt werden, von den Nachwirkungen des Tarifvertrags ausschließen.
Zur detaillierten Darstellung über das Tarifvertragsrecht siehe auch "Tarifverträge".