Erhaltungsarbeiten sind diejenigen Arbeiten, die erforderlich sind, um für die Dauer des Arbeitskampfes die sächlichen Betriebsmittel in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich bei Beginn des Arbeitskampfes befunden haben. Hierzu gehören zum einen die Fortsetzung der Produktion (z. B. bei Hochöfen und chemischen Prozessen) und zum anderen auch Maßnahmen, um den endgültigen Verderb von Halb- oder Fertigprodukten zu verhindern.
Auch Arbeiten, zu denen der Arbeitgeber auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, etwa des Gewerberechts, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z. B. Vermeidung unzulässiger Immissionen) verpflichtet ist, gehören hierzu. Im Anwendungsbereich des BAT müsste sichergestellt werden, dass z. B. bei Verbrennungsanlagen und Klärwerken auch im Falle eines Arbeitskampfes die genannten Vorschriften eingehalten werden. Ebenso ist auf Mülldeponien die Sickerwasserbehandlung sicherzustellen, da bei fehlender Überwachung sonst irreparable Schäden an der Anlage und der Umwelt eintreten können.
Erhaltungsarbeiten dienen jedoch nicht dazu, die Fortführung des Betriebes mit arbeitswilligen Arbeitnehmern zu ermöglichen.
Notstandsarbeiten sollen die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen. Im Falle eines Streiks ist jedoch hinzunehmen, dass unbeteiligte Bürger und auch öffentliche Institutionen nicht unerheblich vom Streik betroffen werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen durch einen Streik die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Staatssicherheit und die Volksgesundheit sowie Leben und Gesundheit einzelner Bürger nicht gefährdet werden. Die lebenswichtige Daseinsvorsorge, wie etwa die Versorgung mit Gas, Wasserund Elektrizität müssen gewährleistet sein. Besondere Bedeutung hat auch die Aufrechterhaltung zumindest einer Notversorgung seitens der Krankenhäuser. Hinsichtlich der Müllentsorgung ist z. B. die Abfuhr der Biomülltonne sicherzustellen, da anderenfalls nach kurzer Zeit bei entsprechender Wetterlage eine Madenbildung eintritt und gesundheitliche Gefahren entstehen können.
Die streikführende Gewerkschaft ist zur Duldung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten auch ohne Vereinbarung verpflichtet. Regelmäßig erfolgt eine entsprechende Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber.
Fehlt eine solche Vereinbarung jedoch, ist oft streitig, wer die Notstandsarbeiten leitet und bestimmt, welche Arbeitnehmer zu ihnen heranzuziehen sind. Eine alleinige Verantwortung der Gewerkschaften hierzu kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Entscheidung des Arbeitgebers handelt, wie er angesichts eines Arbeitskampfes seinen Personal- und Sachbestand einsetzen will, zudem würde eine Gewerkschaft ansonsten das Direktionsrecht gegenüber den Notstandsarbeitern ausüben. Empfehlenswert ist es – zumal bei länger andauernden Arbeitskämpfen – mit der Gewerkschaft bzw. der Streikleitung Art und Umfang der Notstandsarbeiten und die Auswahl der hierzu eingesetzten Arbeitnehmer abzustimmen und den Personalrat bzw. Betriebsrat hiervon in Kenntnis zu setzen.
Zweckmäßigerweise wird eine Notdienstvereinbarung getroffen und Notdienstausweise ausgegeben. Muster hierzu finden sich in den Arbeitskampfrichtlinien (siehe unter "Arbeitgebermaßnahmen").
Im Rahmen des Notdienstes sind die Arbeitnehmer verpflichtet, auch unterwertige Tätigkeiten, d. h. die nicht ihrer Vergütungsgruppe entsprechen, auszuüben. Die Vergütung ergibt sich in diesem Fall aus der Vergütungsgruppe, die der Arbeitnehmer bislang innehatte. Weigert sich ein Arbeitnehmer Notdienstarbeiten zu übernehmen und kommt es zu einem Schaden, der nicht anders abwendbar war, kann der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig sein.