Als Folge eines rechtmäßigen Streiks sind die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags, nämlich einerseits die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und andererseits zur Zahlung der Vergütung suspendiert. Ein Vergütungsanspruch der Streikenden entfällt somit für diese Zeit. Die Berechnung des Arbeitsentgelts erfolgt im Falle eines Streiks nach § 36 Abs. 2 BAT bzw. § 25 Abs. 2 BMT-G.
Der Vergütungsanspruch besteht solange nicht, bis die Gewerkschaft dem Arbeitgeber oder dessen Arbeitgeberverband das Ende des Streiks mitgeteilt hat, ein lediglich interner Gewerkschaftsbeschluss reicht nicht aus.
Zu Leistungen aus dem Arbeitsvertrag gegenüber nicht streikenden Arbeitnehmern bleibt der Arbeitgeber während des Streiks grundsätzlich verpflichtet. Arbeitswillige Arbeitnehmer, die seitens des Arbeitgebers wegen der Arbeitskampfmaßnahmen nicht beschäftigt werden können, haben nach der Lehre vom Lohnrisiko im Arbeitskampf keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Beschäftigung dem Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallenen Stunden haben auch Arbeitnehmer, die infolge eines Streiks z. B. der Bediensteten des öffentlichen Personennahverkehrs zu spät zur Arbeit erscheinen.
Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf Entgelt, solange sie sich am Streik nicht beteiligen. Nach Ansicht des LAG Frankfurt gilt dies nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos zumindest solange der Betrieb nicht insgesamt stillgelegt ist bzw. der Arbeitgeber nicht darlegt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Fall einer während des Streiks bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben war.
Wird ein neuer Lohntarifvertrag rückwirkend in Kraft gesetzt, der für die ersten Monate seiner Laufzeit eine Pauschale vorsieht, so kann die Pauschale anteilig um die Zeiten der Streikbeteiligung gekürzt werden.
Besteht auf Grund eines Arbeitskampfes für mindestens einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Vergütung, so ist auch die Zuwendung (§ 2 Abs. 2 der Tarifverträge über eine Zuwendung) anteilig zu kürzen. Bei Arbeitskampfmaßnahmen im Monat Juli kann dies zu einer Versagung des Anspruchs auf Urlaubsgeld führen (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 3 der Tarifverträge über ein Urlaubsgeld). Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen kann ebenso für diesen Monat ruhen.