Zu Unrecht sehen häufig die Beschäftigten und die Gleichstellungsbeauftragten sich selbst als "Interessenvertretung" der Frauen an. Diese Annahme geht in 2-facher Hinsicht fehl. Zum einen ist die Gleichstellungsbeauftragte keine Institution zur Interessenwahrnehmung. Sie unterstützt den Dienststellenleiter als fachlich unabhängiges Organ verwaltungsintern beim Vollzug des BGleiG und befindet sich damit im "Lager" des Dienststellenleiters. Zum anderen erstreckt sich ihre Aufgabe gerade nicht nur auf frauenspezifische Komponenten, sondern umfasst ihr Aufgabenfeld die Gleichberechtigung von Frauen und Männern gleichermaßen. Auch die Belange männlicher Beschäftigter muss sie daher im Blick haben. Das Aufgabenprofil der Gleichstellungsbeauftragten ergibt sich dabei aus § 25 Abs. 1 Satz 1 BGleiG. Danach hat die Gleichstellungsbeauftragte die Aufgabe, den Vollzug des BGleiG sowie des AGG im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu fördern und zu überwachen. Diese Förder- und Überwachungspflicht greift nur, soweit es um den Schutz vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung geht. Die Gleichstellungsbeauftragte ist daher nicht dafür zuständig, den Vollzug des AGG auch im Hinblick auf die anderen Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG zu fördern und zu überwachen. Etwas anderes gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur im Hinblick auf behinderte und von einer Behinderung bedrohte Frauen, weil dieser Personenkreis durch § 1 Abs. 1 Satz 1 BGleiG in den Geltungsbereich des BGleiG einbezogen ist.
Zu ihren allgemeinen Aufgaben gehört es nach § 25 Abs. 2 BGleiG auch, die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der allgemeinen Pflichten nach § 4 BGleiG zu fördern und einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen.
Die Gleichstellungsbeauftragte hat nach § 27 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGleiG zudem ein zwingendes Beteiligungsrecht bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten ihrer Dienststelle. Dieses Beteiligungsrecht greift unabhängig davon, ob ein spezifischer Gleichstellungsbezug besteht, da § 27 Abs. 1 BGleiG – anders als § 25 Abs. 2 Nr. 3 BGleiG – einen solchen gerade nicht verlangt. Daneben steht der Gleichstellungsbeauftragten ein Beteiligungsrecht bei der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen, der Erstellung des Gleichstellungsplans zu sowie bei Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, sofern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle eingerichtet ist, § 27 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 31 und 5 BGleiG. Letzteres dient der Kontrolle einer effektiven Umsetzung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes vom 24.4.2015 (BGBl I S. 642), dessen Ziel die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien ist, § 1 BGremGB.
§ 27 Abs. 1 BGleiG ist dabei immer in Zusammenschau mit seinen Abs. 2 und 3 und mit §§ 30 Abs. 2, 32 BGleiG zu sehen. Während § 27 bestimmt, ob ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten besteht, regeln §§ 27 Abs. 2 und 2, 30 Abs. 2, 32 BGleiG die Form der Beteiligung. Die in § 27 Abs. 1 BGleiG niedergelegten Beteiligungsrechte sind nicht abschließend zu verstehen und sie bestehen unabhängig vom Geschlecht des/der Betroffenen. Man kann insofern durchaus von einer Allgemeinzuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten sprechen. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass die Beteiligungsrechte des § 19 BGleiG keine dem Personal- oder Betriebsverfassungsrecht entsprechenden Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte begründen. Das Beteiligungsrecht wird regelmäßig durch Abgabe eines Votums ausgeübt (vgl. § 32 Abs. 2 BGleiG).
Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet die Beteiligung an personellen Einzelmaßnahmen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach der (nicht abschließenden) Auflistung in § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG frühzeitig bei folgenden personellen Angelegenheiten zu beteiligen:
- Vergabe von Ausbildungsplätzen,
- Einstellung sowie Abordnung, Versetzung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als 3 Monate,
- Fortbildung und beruflicher Aufstieg von Beschäftigten,
- die Abmahnung, die Einleitung und Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung,
- Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Entscheidungen.
Teilweise sehen die Landesgleichstellungs-/-berechtigungsgesetze keine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei allen personellen Einzelmaßnahmen vor. So kennt Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG eine Beteiligung der G...