Nach § 19 I 2 BGleiG hat die Gleichstellungsbeauftragte ein zwingendes Beteiligungsrecht bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, die Bezüge zur Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie dem Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz), aufweisen. Das Beteiligungsrecht besteht unabhängig vom Geschlecht des/der Betroffenen. Man kann thematisch durchaus von einer Art Allgemeinzuständigkeit ausgehen. Dabei ist jedoch stets im Blick zu behalten, dass die Beteiligungsrechte des § 19 BGleiG keine dem Personal- oder Betriebsverfassungsrecht entsprechenden Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte begründen. Das Beteiligungsrecht wird regelmäßig durch Abgabe eines Votums ausgeübt (vgl. §§ 20 Abs. 2 S. 3, 22 BGleiG.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach der (nicht abschließenden) Auflistung in § 19 Abs. 1 S. 3 Nrn. 1-4 BGleiG frühzeitig zu beteiligen an:
- Personalangelegenheiten an der Vorbereitung und Entscheidung über die Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Anstellung, Abordnung und Umsetzung mit einer Dauer von über drei Monaten, Versetzung, Fortbildung, beruflichen Aufstieg und vorzeitige Beendigung der Beschäftigung,
- organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,
- der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und bei Besprechungen, die die einheitliche Anwendung in der Dienststelle sicherstellen sollen,
- Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.
Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet die Beteiligung an personellen Einzelmaßnahmen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Begriff "beruflicher Aufstieg", der sich auch in § 8 BGleiG findet. Nach § 8 Satz 2 Nr. 1 BGleiG bedeutet beruflicher Aufstieg Beförderung (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 BBG) und Höhergruppierung (§ 22 BAT, § 3 Lohngruppenverzeichnis zum MTArb). Auch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Wechsel der Laufbahngruppe bei Beamten (§ 6 Abs. 1 Nrn. 4,5 BBG) sind davon umfasst.
Die Quotenregelung kann danach in Bezug auf eine Person mehrfach Anwendung finden, zunächst bei der Ernennung, später bei der Beförderung. Die Materialien stellen hierbei für den Tarifbereich klar, dass die Quoten nicht in Bezug auf die Fallsituationen eines Bewährungs-, Tätigkeits- oder Fallgruppenaufstiegs anzuwenden sind. Wie im Personalvertretungsrecht fällt unter den Begriff beruflicher Aufstieg auch nicht die Gewährung sonstiger tariflicher Zulagen und Zuschläge.
§ 19 Abs. 1 S. 4 BGleiG regelt die Beratungs- und Unterstützungsaufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in Einzelfällen. Über die bisherige Regelung in § 17 Abs. 2 S. 2 FFG hinaus hat sie insbesondere auch Männer in Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit individuell zu beraten und zu unterstützen. Nach § 19 Abs. 2 BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte ferner in Verfahren zur Besetzung von Gremien bei der Berufung, beim Vorschlagsverfahren, bei der Berufung oder bei der Entsendung nach Maßgabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes zu beteiligen, soweit in der Dienststelle keine besonderen Referate zur Gleichstellung von Frauen und Männern eingerichtet sind. Nach § 19 Abs. 3 BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte zur Wahrnehmung der Fortbildungsangebote der Dienststelle verpflichtet. Dazu gehören nach § 19 Abs. 5 BGleiG insbesondere Angebote im Gleichstellungsrecht und in Fragen des öffentlichen Dienst-, Personalvertretungs-, Organisations- und Haushaltsrechts.