Nach § 20 Abs. 4 BGleiG ist für kleine Dienststellen nach § 19 Abs. 2 BGleiG, d. h. solche, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte haben, sowie für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, auf Vorschlag der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensfrau zu bestellen. Die Bestellung der Vertrauensfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden weiblichen Beschäftigten und muss der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle der Dienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils angehören.

Nach § 26 Abs. 4 BGleiG ist die Vertrauensfrau Ansprechpartnerin für die Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sowie für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte. Ihr obliegt insbesondere die Vermittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie ist lediglich "formelles Bindeglied zwischen den Beschäftigten, der jeweiligen Dienststelle (bzw. Nebenstelle oder des jeweiligen Dienststellenteils) und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten".[1] Amtsbefugnisse der Gleichstellungsbeauftragten übt sie grundsätzlich nicht aus. Nur, wenn sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterinnen verhindert sind, kann sie gem. § 26 Abs. 4 Satz 3 BGleiG im Auftrag der Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsgesprächen, besonderen Auswahlverfahren oder Sitzungen von Auswahlkommissionen teilnehmen. Die Vertrauensfrau hat nach § 28 Abs. 6 BGleiG Anspruch auf Entlastung in dem Ausmaß, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Entlastung beträgt allerdings mindestens ein Zehntel und bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Auch die Vertrauensfrau ist nach § 31 BGleiG zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies freilich kollidiert mit ihrer Funktion als Bindeglied zwischen den Beschäftigten, der jeweiligen Dienststelle (bzw. Nebenstelle oder des jeweiligen Dienststellenteils) und der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Insofern wird man annehmen müssen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten gilt, jedenfalls dann nicht, wenn keine Dinge betroffen sind, die der absoluten Geheimhaltung unterliegen, oder die/der Beschäftigte explizit um Verschwiegenheit gebeten hat.[2]

[1] BT-Drs. 18/3784 S. 103.
[2] So die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/3784 S. 103.

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