Dem Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG entsprechen im Arbeitsrecht die Diskriminierungsverbote der §§ 611a, 611 b und 612 Abs. 3 BGB (siehe Geschlechterdifferenzierung und der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz). Es dauerte lange, bis einige unmittelbar diskriminierende Normen, insbesondere aus dem Bereich des Frauenarbeitsschutzes, als rechtswidrig erkannt wurden. Dennoch kann die Frage der unmittelbaren Diskriminierung von Frauen im Normengefüge der BRD mittlerweile als gelöst gelten.
Problematisch und vieldiskutiert sind heutzutage Fragen der mittelbaren Diskriminierung von Frauen. Der europäische Gesetzgeber hat eine Definition der mittelbaren Diskriminierung formuliert: Nach der RL 97/80/EG v. 15.12.1997 liegt sie vor, "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt". Verstöße gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung zu erkennen, ist schwierig, setzt es doch voraus, dass die tatsächlichen Auswirkungen von Regelungen untersucht werden. Wegen dieser "materiellen" Betrachtung gesellschaftlicher Wirkungen ist das Verbot der mittelbaren Diskriminierung im deutschen Recht zum Teil als Aspekt des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG angesehen worden.
. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) widerspricht in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung dem Schutzauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG; weil sie die Beschäftigungschancen von Frauen mindert. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichs- und Umlageverfahren stellt wegen seiner Begrenzung auf Kleinunternehmen keinen hinreichenden Ausgleich dar.
Systematisch richtiger wäre es wohl, das Verbot der mittelbaren Diskriminierung den Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 GG zuzuordnen. Auch im europäischen Recht wird das Verbot der mittelbaren Diskriminierung als Aspekt von Diskriminierungsverboten und nicht als Gleichstellungsmaßnahme behandelt. Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts ist dementsprechend im deutschen Recht ebenfalls in § 611a, § 612 Abs. 3 BGB verortet (dazu näher Geschlechterdifferenzierung und der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz).