Gleichstellungsbeauftragte - nur weibliche Bewerberinnen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer zweigeschlechtlichen Person auf Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung abgewiesen, da die Position der Gleichstellungsbeauftragten rechtlich Frauen vorbehalten ist. Die entsprechende landesrechtliche Regelung in Schleswig-Holstein hält einer Prüfung durch das BAG stand.

Eine zweigeschlechtlich geborene Person, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann (sog. Hermaphrodit), bewarb sich bei einem Landkreis in Schleswig-Holstein auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten. Die Stellenausschreibung richtete sich ausschließlich an weibliche Bewerberinnen.

Landkreis berücksichtigte nur weibliche Bewerberinnen

Nachdem der Landkreis mitgeteilt hatte, sich für eine andere Bewerberin entschieden zu haben, klagte die zweigeschlechtliche Person auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da sie unter anderem wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.

Der beklagte Landkreis berief sich darauf, dass nach den landesrechtlichen Vorschriften in Schleswig-Holstein nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte in Betracht kommen: Sowohl § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst Schleswig-Holstein als auch § 2 Abs. 3 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein sehen für die Position der Gleichstellungsbeauftragten explizit eine Frau vor bzw. sind allein in der weiblichen Form gefasst.

Die klagende Person argumentierte, dass diese landesrechtlichen Vorgaben nicht den Ausschluss zweigeschlechtlicher Menschen rechtfertigten, zumal diese typischerweise im höchsten Maße für strukturelle Ungleichbehandlungen sensibilisiert und mindestens ebenso gut dazu in der Lage seien, Frauen zu diesem Thema zu beraten.

Während sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht der zweigeschlechtlichen Person noch eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zzgl. Zinsen zuerkannten, hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Revision des Landkreises hin das Urteil auf und lehnte einen Entschädigungsanspruch ab.

BAG: Keine Diskriminierung wegen des Geschlechts

Das BAG entschied, dass der Landkreis bei der Auswahl einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat. Zwar liege eine Ungleichbehandlung zu Ungunsten der zweigeschlechtlichen Person vor, allerdings lässt § 8 Abs. 1 AGG unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedliche Behandlungen zu, wenn berufliche Anforderungen dies erfordern.

Dazu ist allerdings erforderlich, dass die landesgesetzlichen Regelungen auch im Einklang mit den AGG-rechtlichen, verfassungsrechtlichen sowie europarechtlichen Voraussetzungen stehen.

Dies bejahte das BAG nach umfassender Prüfung. Der Landkreis durfte die zweigeschlechtliche Person daher von vornherein auf Grund ihres Geschlechts von der Auswahlentscheidung für die Position der Gleichstellungsbeauftragten ausnehmen. Der Grundsatz der Bestenauslese war insoweit also nur auf die weiblichen Bewerberinnen anwendbar.

Förderung von Frauen entspricht Gleichberechtigungsgebot

Das BAG begründet seine Auffassung insbesondere damit, dass die landesrechtlichen Vorschriften zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst erforderlich sind. Denn Frauen sind gegenüber Männern in bestimmten Führungspositionen unterrepräsentiert und umgekehrt in niedrigeren Entgelt- und Besoldungsgruppen überrepräsentiert. Es entspricht daher dem in Art. 3 Abs. 2 GG verankerten Gleichberechtigungsgebot, dass der (Landes-)Gesetzgeber die Gleichstellung von Frauen gezielt fördert.

Ausgehend von den zugewiesenen Tätigkeiten ist es dann eine wesentliche berufliche Anforderung, dass die Gleichstellungsbeauftragte dasselbe Geschlecht aufweist, wie die Gruppe der weiblichen Beschäftigten, deren Gleichstellung sie zu fördern hat. Dies gilt nach Auffassung des BAG insbesondere für die Beratung von Frauen in Krisensituationen, etwa im Zusammenhang mit einer sexuellen Belästigung. Die landesrechtlichen Regelungen stellten demnach sicher, dass Frauen eine weibliche Ansprechpartnerin für Gleichstellungsangelegenheiten haben, um auch die Hemmschwelle für die Inanspruchnahme einer Beratung möglichst gering zu halten. Dies rechtfertigt im Umkehrschluss die Benachteiligung bzw. den Ausschluss von Bewerbern, die nicht dem weiblichen Geschlecht angehören.

(BAG, Urteil v. 17.10.2024, 8 AZR 214/23)