[1] Der Anspruch auf Übergangsgeld entsteht mit Beginn der Leistung. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Übergangsgeld für die gesamte Leistung immer nach dem Recht zu beurteilen ist, das zu Beginn der Leistung maßgeblich ist beziehungsweise war. Das gilt auch bei den so genannten einheitlichen Leistungsfällen (zum Beispiel Reha-Vorbereitungslehrgang, anschließende berufliche Weiterbildung und Anschlussübergangsgeld).

[2] Bereits bei Inkrafttreten der Änderung durch das "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)" am 14.12.2016 war der Wille des Gesetzgebers erkennbar, § 20 SGB VI um die Absätze 2 bis 4 zu erweitern, sodass der Fassung vom 14.12.2016 bis 29.12.2016 in der Praxis keine Bedeutung zukommt. § 20 SGB VI in der ab 30.12.2016 durch Artikel 7 BTHG geänderten Fassung ist daher bereits ab dem 14.12.2016 anzuwenden.

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