[1] Voraussetzung für den Übergangsgeldanspruch bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur onkologischen Nachsorge und Leistungen zur Nachsorge ist unter anderem, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Leistungsbeginn oder einer in die Leistung übergehenden Arbeitsunfähigkeit entweder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Rentenversicherungsbeiträge im Bemessungszeitraum gezahlt hat, oder eine Entgeltersatzleistung bezogen hat, der rentenversicherungspflichtige Einkünfte zugrunde liegen (zum Bemessungszeitraum siehe Kapitel IV). Es ist nicht erforderlich, dass die Entgeltersatzleistung selbst Versicherungspflicht oder Beitragspflicht zur Rentenversicherung begründet.
[2] Bei Bezug von Arbeitslosengeld II gelten die Ausführungen unter Ziffer 3.3.3.
[3] Unter Berücksichtigung der Entgeltersatzfunktion des Übergangsgeldes bedeutet "unmittelbar", dass der Höhe des Übergangsgeldes die zuletzt vor Beginn der Leistung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit maßgebenden Verhältnisse zugrunde liegen. Zu beurteilen ist demzufolge der letzte Tag vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so ist der letzte davor liegende Tag maßgebend. Dies gilt insbesondere für unständig Beschäftigte (vergleiche Kapitel IV), aber auch für freiwillig Versicherte, für Selbstständige und für Bezieher von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld).
[4] Besteht unmittelbar vor der Leistung zur Nachsorge Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II oder Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld, werden diese Leistungen weiter gezahlt.
[5] Bei Leistungen zur Prävention ergeben sich keine weiteren Besonderheiten.
[6] Für Versicherte, die zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Leistung nicht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine nahtlose finanzielle Versorgung zu erhalten, ist der Anspruch auf Übergangsgeld zu verneinen. Hat der Versicherte es versäumt, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II zu beantragen, fehlt es für den Anspruch auf Übergangsgeld an der entsprechenden Unmittelbarkeit.
Beispiel 1:
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 31.1.
anschließend erfolgt keine Arbeitslosmeldung
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am Montag, 6.2.
Lösung:
Es besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Da der letzte Tag vor Beginn der Leistung auf ein Wochenende fällt, ist der letzte davor liegende Tag für die Anspruchsprüfung maßgebend. Das ist hier der 3.2. (Freitag). An diesem Tag wurde weder Arbeitsentgelt noch eine Entgeltersatzleistung bezogen.
[5] Bestand bis zum Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit, sind für die Prüfung des Übergangsgeldanspruchs die Verhältnisse vor Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit maßgebend.
Beispiel 2:
Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 31.1.2018
anschließend Arbeitslosmeldung am 7.2.2018 und
Bezug von Arbeitslosengeld vom 7.2.2018 bis 21.3.2018
Arbeitsunfähigkeit seit 10.2.2018
Krankengeld in Höhe der SGB III-Leistung vom 22.3.2018 bis 3.4.2018
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 4.4.2018
Lösung:
Weil die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Reha-Leistung andauert, ist auf die zuletzt maßgebenden Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Zu beurteilen ist der letzte Tag (unmittelbar) vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Das ist hier der 9.2.2018. An diesem Tag wurde eine Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld) bezogen, die auf einem erzielten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt beruht. Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI.
Beispiel 3:
Versicherungspflichtige Beschäftigung mit Arbeitsentgelt bis 22.9.2016
Arbeitsunfähigkeit seit 16.8.2016 bis Reha-Beginn
Krankengeld vom 23.9.2016 bis 22.3.2018 (Aussteuerung)
Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 7.5.2018
Lösung:
Weil die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Reha-Leistung andauert, ist auf die zuletzt maßgebenden Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Unerheblich ist hierbei, dass zuletzt wegen Aussteuerung keine Entgeltersatzleistung mehr bezogen wurde. Am letzten Tag (unmittelbar) vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wurde Arbeitsentgelt aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt. Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI.
[6] Elternzeit und Zeiten des Bezugs von Elterngeld stellen keine Verlängerungstatbestände für die Prüfung der Unmittelbarkeit dar. Befindet sich der Versicherte unmittelbar, das heißt am Tag vor Beginn der Leistung beziehungsweise der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit in der Elternzeit oder wird Elterngeld bezogen, so besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
[7] Das Pflegeunterstützungsgeld, welches wegen der Pflege eines Angehörigen bis zu maximal 10 Tage gezahlt wird, zählt nicht zu den anspruchsbegründenden Geldlei...