[1] Hinsichtlich des Anspruchs auf Übergangsgeld aus Arbeitslosengeld II wird auf § 20 Nr. 3 b SGB VI verwiesen (siehe Kapitel II).

[2] § 20 Abs. 2 SGB VI gilt analog für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

[3] Die Zahlung des Übergangsgeldes für Bezieher von Arbeitslosengeld II wird in § 21 Abs. 4 SGB VI eigenständig geregelt, wobei § 25 SGB II zu beachten ist, der in der ab 01.01.2005 gültigen Fassung folgenden Wortlaut hat:
Siehe § 25 SGB II.

[4] Das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II wird grundsätzlich nicht von dem Rentenversicherungsträger an den Versicherten erbracht. Vielmehr zahlen die Träger der Leistungen nach dem SGB II das Arbeitslosengeld II für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorschussweise weiter und erhalten hierfür entsprechend den Regelungen des § 102 SGB X von dem Rentenversicherungsträger Ersatz. Hierzu zählen gegebenenfalls auch Betriebskostennachzahlungen, die während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation für den Versicherten anfallen. Werden die Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, kann der Träger der Leistungen nach dem SGB II monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Bei dem Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II handelt es sich nicht um Arbeitslosengeld II.

4.1 Änderung der Leistungshöhe

[1] § 47b Abs. 2 SGB V findet beim Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II keine Anwendung. Änderungen in der Höhe des Arbeitslosengeldes II, zum Beispiel §§ 31, 43 SGB II sind zu übernehmen. Dies gilt auch für die Anpassung des Arbeitslosengeldes II (jeweils am 1.1. eines Jahres in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II).

[2] Erwerbsfähige Hilfebedürftige können beim Arbeitslosengeld II hinzuverdienen. Um die im SGB II normierte Mindestsicherung für Arbeitsuchende nicht zu unterschreiten, findet in diesen Fällen § 72 SGB IX keine Anwendung.

[3] Diejenigen Bestandteile des Arbeitslosengeldes II, die lediglich darlehensweise erbracht werden (zum Beispiel Mietschulden) und einmalige Teilleistungen (zum Beispiel Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung) sowie Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BaföG) und befristete Zuschläge bleiben bei der Höhe des Übergangsgeldes unberücksichtigt (§ 21 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Sie sind demnach von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterzuzahlen.

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