(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen der Regelstudienzeit richten sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach Ziffer 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem Ausbildungsteil verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
(2) An Tagen, an denen Vorlesungszeiten von mindestens 360 tatsächlichen Minuten stattfinden, dürfen Studierende nicht mehr theoretisch betrieblich ausgebildet werden. Vorlesungszeiten einschließlich Pausen gelten als Studienzeit.
(3) Studierende, deren Ausbildungsteil von § 1 Buchst. b TVAöD - Allgemeiner Teil - erfasst wird, dürfen im Rahmen des Studienzwecks während berufspraktischer Studienabschnitte auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht eingesetzt werden.
(4) Fallen Ausbildungs- und Studienzeiten auf einem Tag zusammen, sind die Maßgaben des § 7 Abs. 6 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des § 7 Abs. 3 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - zu beachten.

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