(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen der Regelstudienzeit richten sich nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach Ziffer 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem Ausbildungsteil verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
(2) An Tagen, an denen Vorlesungszeiten von mindestens 360 tatsächlichen Mi-nuten stattfinden, dürfen Studierende nicht mehr theoretisch betrieblich ausgebildet werden. Vorlesungszeiten einschließlich Pausen gelten als Studienzeit.
(3) Studierende, deren Ausbildungsteil von § 1 Buchst. b TVAöD - Allgemeiner Teil - erfasst wird, dürfen im Rahmen des Studienzwecks während berufspraktischer Studienabschnitte auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht eingesetzt werden.
(4) Fallen Ausbildungs- und Studienzeiten auf einem Tag zusammen, sind die Maßgaben des § 7 Abs. 6 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und des § 7 Abs. 3 TVAöD - Besonderer Teil Pflege - zu beachten.

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