Präambel
In der deutschen Bildungslandschaft hat das Angebot an dualen Studiengängen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und wächst weiter. Duale Studiengänge sind für Ausbildende und die studierenden Nachwuchskräfte gleichermaßen attraktiv. So können Ausbildende die benötigten Fachkräfte frühzeitig an sich binden und diese nach ihren spezifischen Bedürfnissen qualifizieren. Die Studierenden erwerben bedarfsorientierte berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten und werden bereits während des Studiums vergütet.
Von dieser Richtlinie erfasst werden ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (Abschnitt I) sowie praxisintegrierte duale Studiengänge (Abschnitt II). Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen ist das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung verbunden. Ausbildungs- und Studienteile sind zeitlich und inhaltlich miteinander verzahnt. Der Absolvent erwirbt zum einen einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf und zum anderen einen Bachelorgrad. Praxisintegrierte duale Studiengänge verknüpfen fachtheoretische Studien mit berufspraktischen Studienzeiten, in denen die im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch angewendet und erweitert werden können und schließen mit einem Bachelorgrad ab.
Im Anschluss an ein duales Studium kann es für den Ausbildenden sowie den Bachelorabsolventen gleichermaßen sinnvoll sein, letzteren mittels eines darauf aufbauenden Masterstudienganges weiter zu qualifizieren. Masterstudiengänge setzen den Bachelorabschluss voraus. Die Studiendauer beträgt i. d. R. zwei Jahre. Masterstudiengänge sind in Abschnitt III dieser Richtlinie geregelt. Wenn in dieser Richtlinie von Studierendem oder Ausbildenden gesprochen wird, so ist damit Folgendes gemeint:
Studierende oder Studierender ist, wer ein duales oder ein aufbauendes Masterstudium in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert. Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung oder zur Absolvierung eines dualen oder aufbauenden Masterstudiums einstellen darf. Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Abschnitt I Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
1. Geltungsbereich
(1) |
Dieser Abschnitt der Richtlinie gilt für Studierende, die ein ausbildungsintegriertes duales Studium nach Ziffer 2 absolvieren. Der Geltungsbereich erstreckt sich unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile auf die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zu dessen gesamter Beendigung (Ziffer 8). |
(2) |
Die Regelungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - und - Besonderer Teil BBiG - oder - Besonderer Teil Pflege - finden für den gesamten ausbildungsintegrierten dualen Studiengang Anwendung, soweit dieser Abschnitt der Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft. § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - findet keine Anwendung. |
(3) |
Wird in diesem Abschnitt der Richtlinie auf Regelungen der Besonderen Teile des TVAöD verwiesen, gelten
- für Studierende, deren Ausbildungsteil von § 1 Abs. 1 Buchst. a TVAöD - Allgemeiner Teil erfasst wird, die Regelungen des TVAöD - Besonderer Teil BBiG und
- für Studierende, deren Ausbildungsteil von § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD - Allgemeiner Teil erfasst wird, die Regelungen des TVAöD - Besonderer Teil Pflege -.
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2. Begriffsbestimmung
Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags (Ziffer 3) eine betriebliche Ausbildung, die von § 1 Abs. 1 Buchst. a bzw. b TVAöD – Allgemeiner Teil - erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich somit in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
3. Ausbildungs- und Studienvertrag
(1) |
Vor Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben den Angaben aus § 2 TVAöD - Allgemeiner Teil - die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
- Verweis auf diese Richtlinie, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den Kooperationsvertrag mit der Hochschule sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung für den Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Ausbildungs- und Studienplan),
- Zahlung und Höhe der Studienzulage und des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen und
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs.
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(2) |
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können geson... |