Zusammenfassung

Rundschreiben zur Entgeltanpassung für außertariflich Beschäftigte

Hier: Erläuterungen zu den Entgeltanpassungen entsprechend BBV AnpG 2010/2011

Bezug: BMI-Rundschreiben vom 14. September 2009, D 5 - 220 234

  1. Grundsatz

    Die Entgelte der Beschäftigten mit einem außertariflichen Entgelt richten sich nach dem Bezugsrundschreiben. Angesichts der Anpassung der Entgelte durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011) vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) werden folgende Hinweise gegeben:

  2. Arbeitsverträge nach Anlagen 1a und 1b des BMI-Rundschreibens vom 14. September 2009 ("AT B außen", "AT B innen")

    Das in den Musterarbeitsverträgen "AT B außen" und "AT B innen" vereinbarte außertarifliche Entgelt nimmt an den allgemeinen Besoldungsanpassungen bei Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 Bundesbesoldungsgesetz teil (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 der oben genannten Musterarbeitsverträge). Danach erhöht sich das bisherige monatliche Entgelt von 5.813 Euro wie folgt):

      zum 1. Januar 2010 um 1,2 Prozent auf 5.882,76 Euro
      zum 1. Januar 2011 um weitere 0,6 Prozent auf 5.918,06 Euro
      zum 1. August 2011 um weitere 0,3 Prozent auf 5.935,81 Euro.
  3. Arbeitsverträge nach Anlagen 2a bis 4b des BMI-Rundschreibens vom 14. September 2009

    Die in den Musterarbeitsverträgen nach Anlage 2a bis Anlage 4b vereinbarten Entgelte richten sich betragsmäßig nach der Besoldung der entsprechenden Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten und erhöhen sich damit entsprechend dem BBVAnpG 2010/2011.

  4. Einmalige Zahlung

    Beschäftigte, die mindestens an einem Tag des Monats Januar 2011 Anspruch auf ein außertarifliches Entgelt haben, erhalten in entsprechender Anwendung des § 85 BBesG für den Mo-nat Januar 2011 eine einmalige Zahlung in Höhe von 240 Euro.

  5. Sonderzahlung

    Der nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vorgesehene Einbau des zweiten Teils der jährlichen Sonderzahlung durch die Erhöhung der Dienstbezüge um 2,44 % zum 1. Januar 2011 wird nicht wirksam. Das BBVAnpG 2010/2011 verschiebt diese Erhöhung um vier Jahre auf den 1. Januar 2015. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte mit einem außertariflichen Entgelt.

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