Betreff: |
Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern |
Bezug: |
Tarifeinigung 2020 |
Aktenzeichen: |
D5-31002/54#9 |
In der dritten Verhandlungsrunde haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Vereinbarung gilt für eine Mindestlaufzeit von 28 Monaten, vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2022. Die Tarifeinigung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Erklärungsfrist läuft bis zum 26. November 2020. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen, in denen die notwendigen Änderungstarifverträge erarbeitet werden, wird ein Einführungsrundschreiben erstellt. Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte können nicht vor Ablauf der o. g. Erklärungsfrist bekanntgegeben werden.
Wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses sind:
Entgelttabelle zum TVöD
Die Tabellenentgelte (Anlage 2.1) werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (Anlage 2.2)
- ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50,00 Euro, und
- ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.
Die Ausbildungsentgelte sowie die Praktikantenentgelte (Anlage 2.3) werden
- ab dem 1. April 2021 um 25,00 Euro und
- ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro erhöht.
Die Studienentgelte (Anlage 2.4) werden
- ab dem 1. April 2021 um 50,00 Euro und
- ab dem 1. April 2022 um weitere 25,00 Euro pro Monat erhöht.
Die vorläufigen Entgelttabellen für Ärztinnen und Ärzte und Beschäftigte im Pflegedienst sowie sind als Anlage 2.5 und die für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer als Anlage 2.6 beigefügt.
Folgeänderungen bei dynamischen Entgeltbestandteilen
Tarifliche Zulagen, für die die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden
- ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent und
- ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent erhöht.
Im Bereich des Bundes findet für die Dynamisierung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV das in der Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung.
Verlängerung von Tarifregelungen
Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil sowie die Regelungen zur Altersteilzeit gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Corona-Sonderzahlung
Zur einmaligen Corona-Sonderzahlung, die im gesonderten TV Corona-Sonderzahlung 2020 geregelt wurde, hat das BMI bereits am 25. Oktober 2020 ein Rundschreiben veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien im Nachgang eine Anpassung der Protokollerklärung zu § 2 Absatz 2 Satz 1 vereinbart haben (Austauschseite). Die Anpassung betrifft ausschließlich die kommunalen Arbeitgeber. Ergänzend ist die Fassung einschließlich der Austauschseite als Anlage 3 beigefügt. Eine Anpassung des BMI-Rundschreibens vom 25. Oktober 2020 ist nicht erforderlich.
Der TV Corona-Sonderzahlung 2020 ist bereits in Kraft getreten und zum sofortigen Vollzug freigegeben (Rundschreiben vom 25. Oktober 2020, Az. D5-31002/54#9). Demgegenüber stehen die Inhalte des vorliegenden Rundschreibens, einschließlich der genannten Entgelte/Tabellenentgelte, unter dem Vorbehalt der endgültigen Tarifierung nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen