(1) | Werden die Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer mit dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studieren-den verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein. |
(2) | Der vom Ausbildenden gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage (Ziffer 6 Abs. 1), dem Studienentgelt (Ziffer 6 Abs. 2), den Studiengebühren (Ziffer 6 Abs. 3) sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besuch einer auswärtigen Hochschule (gemäß §§ 10 und 10a TVAöD - Besonderer Teil BBiG - und TVAöD - Besonderer Teil Pflege -), ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
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(3) | Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2. |
(4) | Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/60 vermindert. |
(5) | Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte bedeuten würde. |
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