Werden Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, entfällt die Probezeit (§ 2 Abs. 4 TVöD). Nach § 16a TVAöD wird deshalb vor einer unbefristeten Übernahme zunächst ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten begründet, in dem sich die Auszubildenden bewähren müssen. Eine kürzere Dauer als zwölf Monate ist im Rahmen des § 16a TVAöD nicht zulässig. Zur Möglichkeit von Befristungen außerhalb des § 16a TVAöD siehe Übernahme in ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis nach § 16a TVAöD Ziffer 3. Die Übernahme in dieses zunächst für die Dauer von zwölf Monaten befristete Arbeitsverhältnis (= erster Schritt) setzt Folgendes voraus:

a) Erfolgreich bestandene Abschlussprüfung

Der Übernahmeanspruch setzt zunächst eine erfolgreich bestandende Abschlussprüfung voraus. Eine Beschränkung auf das Erreichen einer bestimmten Abschlussnote ist nicht mehr vorgesehen. Diese ist allerdings bei der Auswahlentscheidung als Kriterium heranzuziehen (siehe Buchst. g). Die bisherige Bemühensklausel des § 16a Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist entfallen.

b) Bestehen eines dienstlichen Bedarfs

Es muss ein dienstlicher Bedarf an einer dauerhaften Beschäftigung der/des ehemaligen Auszubildenden vorliegen. Ob dies gegeben ist, hängt insbesondere von der Personalplanung des Arbeitgebers ab. Soll z. B. aufgrund einer Organisationsentscheidung ein bestimmter Arbeitsplatz nicht wieder besetzt werden oder zumindest nicht auf Dauer, fehlt es an einem für die Übernahmeverpflichtung nach § 16a TVAöD erforderlichen Bedarf. Ein Bedarf kann somit auch dann nicht gegeben sein, wenn zwar entsprechende Stellen i. S. des unten stehenden Buchstaben c) vorhanden sind, diese jedoch nicht mit einem Auszubildenden, der seine Ausbildung beendet hat, dauerhaft besetzt werden können.

Da im Bereich der Bundesverwaltung eine Überbedarfsausbildung stattfindet, können regelmäßig nicht alle Auszubildenden nach § 16a TVAöD übernommen werden. Arbeitgeber sind nicht gehalten, bestimmte Vorkehrungen zu schaffen, um eine dauerhafte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, entsprechende Stellen zu schaffen oder umzuwandeln.

Sofern nur vorübergehend ein Bedarf an der Übernahme von Auszubildenden besteht, können diese außerhalb des § 16a TVAöD befristet beschäftigt werden (siehe Ziffer 3).

c) Freie und besetzbare Stelle

Die Übernahmeverpflichtung nach § 16a TVAöD setzt beim Bund zudem eine freie und auf Dauer besetzbare Stelle voraus. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine sog. Haushaltsstelle handelt. Ein Arbeitsplatz im organisatorischen Sinne ist hierfür nicht ausreichend.

Hinweis

Die Formulierung im Tarifvertrag "freie und besetzbare Stelle bzw. freier und zu besetzender Arbeitsplatz" trägt dem Umstand Rechnung, dass bei kommunalen Betrieben und Unternehmen überwiegend keine Stellen in einem Stellenplan ausgewiesen werden. Für den Bereich des Bundes ist allein die haushaltsrechtliche Kategorie der "Stelle" einschlägig.

Sofern nur Stellenreste vorhanden sind, die zeitweilig, z. B. wegen Erkrankung, Elternzeit o. ä. zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht um eine Stelle i. S. des. § 16a TVAöD. Den Personalstellen ist es unbenommen, derartige Stellenreste für eine befristete Übernahme von Auszubildenden außerhalb des § 16a TVAöD zu verwenden (siehe Ziffer 3). Stellen, die haushaltmäßig gesperrt sind sowie kw-Stellen, sind keine besetzbaren Stellen im Sinne der Tarifnorm.

Eine freie und besetzbare Stelle muss in der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung stehen. Ist eine solche Stelle zwar im Geschäftsbereich einer Behörde, aber nicht in der Behörde selbst verfügbar, ist die Behörde nicht verpflichtet, dem Auszubildenden diese Stelle anzubieten.

d) Ausbildungsadäquate Stelle

Eine Stelle ist ausbildungsadäquat, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufgaben ausgebracht ist, die der durch die Ausbildung erlangten Qualifikation entspricht.

Stellen, bei denen Tätigkeiten erforderlich sind, die nicht durch die Ausbildung abgedeckt sind oder die eine höhere oder geringere Qualifikation erfordern, erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine ausbildungsadäquate Stelle. So kann z. B. eine Stelle, die als fachliche Voraussetzung den Abschluss eines IT-nahen Ausbildungsberufes vorsieht, nicht mit einem Auszubildenden besetzt werden, der im Bereich der Bürokommunikation einen Ausbildungsabschluss erworben hat.

e) Zeitpunkt der Prüfung des Bedarfs und der Stelle

Ob ein dienstlicher Bedarf für eine Übernahme auf eine freie, besetzbare und ausbildungsadäquate Stelle besteht, ist nach § 16a Satz 3 TVAöD zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung zu beurteilen. Auszubildende werden i. d. R. im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits eine solche Stelle zur Verfügung stehen. Steht eine solche Stelle erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung, kann diese nicht im Rahmen des § 16a TVAöD berücksichtigt werden. In diesen Fällen können Auszubildende außerhalb des § 16a TVAöD beschäftigt werden. Siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.

Eine erneute Überprüfung zum Z...

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