Der Übernahmeanspruch setzt zunächst eine erfolgreich bestandende Abschlussprüfung voraus. Eine Beschränkung auf das Erreichen einer bestimmten Abschlussnote ist nicht mehr vorgesehen. Diese ist allerdings bei der Auswahlentscheidung als Kriterium heranzuziehen (siehe Buchst. g). Die bisherige Bemühensklausel des § 16a Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist entfallen.

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