Zusammenfassung
Unterstützung der Öffentlichen Gesundheitsämter bei der Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie |
Maßnahmen zur Umsetzung der Abordnung von Tarifbeschäftigten des Bundes |
D5-31002/70#1 |
Der öffentliche Gesundheitsdienst benötigt zur Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie bei der Kontaktnachverfolgung zügig personelle Unterstützung. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben auf ihrer Konferenz am 14. Oktober 2020 deshalb beschlossen, dass auch die Bundesverwaltung dazu Beschäftigte des Bundes zu den Öffentlichen Gesundheitsämtern abordnet. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden mit diesem Rundschreiben für Tarifbeschäftigte bei Abordnungen, die im Rahmen dieser Unterstützungsleistungen erfolgen, für die Dauer der Abordnung die Möglichkeit zur Weiterzahlung von Zulagen geklärt sowie Regelungen zum Erhalt bestehender Eingruppierungen geschaffen.
A. Weitergewährung der Zulagen
Soweit die/der Tarifbeschäftigte bei der abordnenden Dienststelle Anspruch auf eine Stellenzulage in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften hat, auf die das Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 - D5-31002/68#1 verweist, wird diese für den Zeitraum der Abordnung in unveränderter Höhe weitergewährt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf gesetzlicher Verweisung beruht (z. B. die sog. Polizeizulage nach § 437 Abs. 4 S. 2 SGB III) oder auf tarifvertraglicher Verweisung (z. B. die sog. Ministerial-, Nachrichtendienst- oder BSI-/ZITiS-Zulage) oder es sich bei dem Anspruch um eine über-/außertarifliche Regelung handelt (z. B. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung).
Sofern die/der Tarifbeschäftigte in der abordnenden Dienststelle eine Zulage nach § 14 TVöD wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhält, wird auch diese Zulage für die Dauer der Abordnung bzw. bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weitergezahlt. Steht der/dem Tarifbeschäftigten auch in der neuen Tätigkeit eine Zulage nach § 14 TVöD zu, wird nur die höhere der beiden gezahlt.
B. Eingruppierung
Sofern die von der/dem Tarifbeschäftigten während der Zeit der Abordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet sind, als dies in der abordnenden Dienststelle zuletzt der Fall war, bleibt sie/er für die Zeit dieser Abordnung in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die Stufenlaufzeiten bleiben von der Abordnung unberührt. Im Falle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit während der Abordnung richtet sich der Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD. Auf die Ausführungen unter Buchst. A. wird verwiesen.
Die Arbeitsvertragsmuster des Bundes sehen die Vereinbarung der Entgeltgruppe vor, in welche die/der Beschäftigte eingruppiert ist. Sofern die/der Tarifbeschäftigte es wünscht oder trotz der Regelungen in diesem Rundschreiben der Bedarf daran gesehen wird, bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung der anliegenden Mustervereinbarung.
Mustervereinbarung
Mustervereinbarung mit einem Beschäftigten, für den der TVöD gilt