Beschäftigten, denen zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT/BAT-O zustand, wurde diese Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund unter bestimmten Voraussetzungen als Besitzstand weiter gezahlt. Die Regelung ist zum 1. Oktober 2007 ausgelaufen. Seitdem gilt für die Bemessung der Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch in diesen Fällen § 14 TVöD.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 haben die Tarifvertragsparteien einen neuen Besitzstand in diesem Regelungskontext geschaffen. Nach § 10 Satz 6 bis 9 TVÜ-Bund erhalten Beschäftigte, denen eine Besitzstandszulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund zustand und denen die höherwertiger Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden ist, ab dem 1. Juli 2008 eine persönliche Zulage. Es muss sich dabei um dieselbe – zunächst den Anspruch auf eine Zulage nach Satz 1 begründende – Tätigkeit handeln. Die dauerhafte Übertragung anderer Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe ist nicht ausreichend. Weitere Voraussetzung ist, dass die dauerhafte Übertragung im unmittelbaren Anschluss an die zunächst vorübergehende Ausübung erfolgt, also keine zeitliche Unterbrechung vorliegt (vgl. dazu Rundschreiben vom 21. September 2007 – D II 2 - 220 210-1/1).
Die persönliche Zulage errechnet sich bei den am 1. Oktober 2005 einer regulären Stufe der TVöD-Tabelle zugeordneten Beschäftigten aus der Differenz zwischen diesem Tabellenentgelt zuzüglich der Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund und dem Tabellenentgelt nach dauerhafter Übertragung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Bei Beschäftigten, die bei der Überleitung keiner regulären Stufe zugeordnet worden sind, bemisst sich die persönliche Zulage nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem am 1. Oktober 2005 zustehenden Entgelt ihrer individuellen Zwischen- oder Endstufe zuzüglich der bisherigen Zulage für die vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Im Ergebnis wird die Berechnung des Unterschiedsbetrages regelmäßig zu einem Betrag führen, welcher der Zulagenhöhe nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund entspricht.
Die Zahlung der Zulage setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der neuen dauerhaft übertragenen höherwertigen Tätigkeit vom 1. Juli 2008 an gezahlt; es erfolgt also keine rückwirkende Zahlung für den Zeitraum zwischen dem individuellen Höhergruppierungszeitpunkt und dem 1. Juli 2008.
Das im Tarifvertrag genannte Fristende 30. September 2008 wird durch dieses Rundschreiben übertariflich auf den 28. Februar 2009 verlängert, danach erlischt das Antragsrecht. Ein Tätigkeitswechsel innerhalb der neuen höheren Entgeltgruppe führt zum Wegfall der persönlichen Zulage. Auch bei der Übertragung niedrigerer bewerteter Tätigkeiten (Herabgruppierung) entfällt der Anspruch auf die persönliche Zulage.
Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen (§ 10 Satz 9 TVÜ-Bund). Dies umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind (Protokollerklärung zu § 10 Satz 9 TVÜ-Bund). Entgelterhöhungen durch die Anpassung des Bemessungssatzes Ost sowie durch die tarifliche Einmalzahlungen 2005, 2006, 2007 und 2009 werden nicht angerechnet. Im Regelfall wird wegen der Anrechnungen die persönliche Zulage zum Stichtag 1. Juli 2008 aufgezehrt sein.
Ein lediger Angestellter im Tarifgebiet West in Vergütungsgruppe IIa BAT(mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT), 41 LASt wurde am 1.10.2005 mit einem Vergleichsentgelt von 3.752,07 EUR in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3+ übergeleitet. Weil er vor Inkrafttreten des TVöD eine persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Ib BAT ohne weiteren Aufstieg in Höhe von 366,10 EUR monatlich erhielt, wurde ihm diese gem. § 10 Satz 1 TVÜ-Bund als Besitzstandszulage zunächst weitergezahlt. Am 1. Juli 2007 wurden ihm die zunächst vorübergehend übertragenen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Ib BAT dauerhaft übertragen; ab diesem Zeitpunkt entfiel sein Anspruch auf die Besitzstandszulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund. Bis zum Inkrafttreten eigenständiger Eingruppierungsregelungen im TVöD werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsordnung) übergangsweise nach Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund). Weil auch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Ib BAT der Entgeltgruppe 14 zugeordnet sind, führt die Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe zu keiner Zuordnung einer höheren Entgeltgruppe und folglich zu keiner Entgelterhöhung. Die dauerhafte Übertragung der zunächst vorübergehend übertragenen Tätigkeiten führte daher zu einem monatlichen Verlust von 366,10 EUR.
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