Beschäftigten, denen zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT / BAT-O zustand, wurde diese Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Länder unter bestimmten Voraussetzungen als Besitzstand weiter gezahlt. Die Regelung ist zum 1. November 2008 ausgelaufen. Seitdem gilt für die Bemessung der Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch in diesen Fällen § 14 TV-L.
Der am 1. November 2008 aufgrund § 10 Satz 2 TVÜ-Länder automatisch erfolgte Wechsel von der Zulage nach § 10 TVÜ-Länder zur Zulage nach § 14 TV-L konnte in Einzelfällen zu einem geringeren Zahlbetrag führen. Diese Fälle werden von der jetzigen Regelung des § 10 TVÜ-Länder nicht erfasst. Erfasst werden hingegen Beschäftigte, denen die höherwertige Tätigkeit vor dem 1. November 2008 dauerhaft übertragen wurde.
Nach § 10 Satz 7 bis 10 TVÜ-Länder erhalten Beschäftigte, denen eine Besitzstandszulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Länder zustand und denen die höherwertige Tätigkeit bis zum 31. Oktober 2008 dauerhaft übertragen worden ist, ab dem 1. März 2009 auf schriftlichen Antrag eine persönliche Zulage, wenn sich durch die dauerhafte Übertragung die Bezüge verringert haben. Es muss sich dabei um dieselbe - zuvor den Anspruch auf eine Zulage begründende - Tätigkeit handeln. Die zwischenzeitlich dauerhafte Übertragung anderer Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe ist nicht ausreichend und eröffnet keinen Anspruch. Weitere Voraussetzung ist, dass die dauerhafte Übertragung im unmittelbaren Anschluss an die zunächst vorübergehende Ausübung erfolgt, also keine zeitliche Unterbrechung vorliegt (vgl. Rundschreiben der TdL vom 14. Oktober 2008 - 2-01-14 / 1150/08 - D/2 zum Stichtag 1. November 2008 bei Anwendung des TV-L und des TVÜ-L (Anwendung des § 14 TV-L sowie der §§ 10 und 18 TVÜ-L) in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 15.10.2008).
Die persönliche Zulage errechnet sich bei den am 1. November 2006 einer regulären Stufe der TV-L-Tabelle zugeordneten Beschäftigten aus der Differenz zwischen dem Tabellenentgelt und der Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Länder in der am 1. November 2006 zustehenden Höhe und dem Tabellenentgelt nach dauerhafter Übertragung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Bei Beschäftigten, die bei der Überleitung einer individuellen Zwischen- oder Endstufe zugeordnet worden sind, bemisst sich die persönliche Zulage nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem am 1. November 2006 zustehenden Entgelt ihrer individuellen Zwischen- oder Endstufe zuzüglich der am 1. November 2006 zustehenden bisherigen Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Länder und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung.
Auch hier setzt die Zahlung der Zulage einen schriftlichen Antrag voraus, der bis zum 31. Dezember 2009 gestellt sein muss. Gemäß § 10 Satz 8 TVÜ-Länder handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h. ab dem 1. Januar 2010 erlischt das Antragsrecht und es besteht kein Anspruch mehr auf Aufnahme der Zulagenzahlung.
Die Zulage wird für die Dauer der Wahrnehmung der zunächst vorübergehend und spätestens bis zum 31. Oktober 2008 dauerhaft übertragenen höherwertigen Tätigkeit vom 1. März 2009 an gezahlt; es erfolgt keine rückwirkende Zahlung für den Zeitraum zwischen dem individuellen Höhergruppierungszeitpunkt und dem 1. März 2009. Ein Tätigkeitswechsel innerhalb der neuen höheren Entgeltgruppe führt zum Wegfall der persönlichen Zulage. Auch bei der Übertragung niedrigerer bewerteter Tätigkeiten (Herabgruppierung) entfällt der Anspruch auf die persönliche Zulage.
Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Absatz 3 TV-L sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen (§ 10 Satz 10 TVÜ-Länder). Dies umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 31. Oktober 2006 erfolgt sind (Protokollerklärung zu § 10 Satz 10 TVÜ-Länder). Entgelterhöhungen durch die Anpassung des Bemessungssatzes Ost zum 1. Januar 2008 bzw. zum 1. Januar 2010 (Protokollerklärungen zu § 6 Absätze 1 und 4 TVÜ-Länder) sowie die tarifliche Einmalzahlung 2009 werden nicht angerechnet.
Beispiel 1 (Tarifgebiet West):
Ein lediger Angestellter in Vergütungsgruppe Vc BAT (mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vb BAT), Lebensaltersstufe 37 wurde am 1. November 2006 mit einem Vergleichsentgelt von 2.357,73 EUR in die Entgeltgruppe 8 Stufe 4+ übergeleitet. Weil er vor Inkrafttreten des TV-L eine persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung von nach Vergütungsgruppe IVb BAT (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa BAT) bewerteter Tätigkeiten in Höhe von 425,19 EUR monatlich erhielt, wurde ihm diese gemäß § 10 Satz 1 TVÜ-Länder als Besitzstandszulage zunächst weitergezahlt. Zum 1. Januar 2008 erhöhte sich der Betrag der individuellen Zwischenstufe auf 2.430,00 EUR und der Betrag der Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Länder auf 437,52 EUR. Am 1. Juli 2008 wurden dem Beschäftigten die zunächst vorübergehend ...