Durch § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 TVöD n. F. wird die Berechnungsweise des Krankengeldzuschusses für Teilzeitkräfte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2008 an die bestehende Systematik angepasst.
Der Krankengeldzuschuss errechnet sich grundsätzlich als Differenzbetrag zwischen dem tariflichen Netto-Entgelt und dem gesetzlichen Brutto-Krankengeld (§ 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD). Bei Beschäftigten, die während des Krankengeldbezugs beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses auf Basis des jeweils nachgewiesenen individuellen Krankengeldes (vgl. § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei Beschäftigten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, tritt an die Stelle des Krankengeldes das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Je nach individueller vertraglicher Vereinbarung kann die Höhe des Krankentagegeldes stark variieren (z. B. wegen Unterversicherung oder fehlender Dynamisierung).
Tarifvertragliche Grundlage des Krankengeldzuschusses für privat Krankenversicherte ist § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD (eigentlich Zuschuss zum Krankentagegeld). Damit der Arbeitgeber eine Unterversicherung beim Krankentagegeld nicht durch den tariflichen Krankengeldzuschuss auffüllen muss, wird die Höhe des Krankengeldzuschusses durch eine Fiktion ermittelt: Als Krankentagegeld wird pauschal der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde gelegt (in 2008 monatlich 2.520 EUR bzw. täglich 84 EUR). Dieser Betrag wird dann durch den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD aufgestockt. Es ist daher unerheblich, wenn das vereinbarte Krankentagegeld niedriger ist als das fiktive Krankengeld. Andererseits darf der Krankengeldzuschuss auch bei privat Krankenversicherten nicht dazu führen, dass das maßgebende Nettoarbeitsentgelt überschritten wird (Deckelung gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Zudem besteht der Anspruch auf Krankengeldzuschuss auch bei privat Krankenversicherten nur für die Zeit, für die Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Privat krankenversicherte Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber daher sowohl das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung als auch die Höhe ihres individuellen Krankentagegeldes nachweisen. Die Zahlungsdauer des Krankengeldzuschusses richtet sich nach § 22 Abs. 3 TVöD.
Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Krankengeldzuschusses als arbeitgeberseitige Leistung während des Bezugs von Krankengeld verweise ich auf § 23c Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB IV und das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13. November 2007 zu § 23c SGB IV in der jeweils geltenden Fassung (insbesondere Ziff. 3.1.3.2.).
Die Neuformulierung des betroffenen Personenkreises in § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD n. F. stellt klar, dass auch privat versicherte Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankentagegeld haben. Das gilt unabhängig davon, ob ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt oder nicht.
Durch die nunmehr in § 22 Abs. 2 Satz 4 TVöD n. F. vorgesehene zeitanteilige Minderung des Krankengeldhöchstsatzes entsprechend der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit wird dem tatsächlichen Arbeitszeitumfang von Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der pauschalierenden Bestimmung des Krankentagegeldes Rechnung getragen.
Für Teilzeitbeschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist eine entsprechende Sonderregelung nicht notwendig. In diesen Fällen wird die individuell reduzierte Arbeitszeit bereits im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 TVöD automatisch bei der Berechnung des Entgelts berücksichtigt.