Privat krankenversicherte Beschäftigte werden über § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD in die Regelung zum Krankengeldzuschuss einbezogen. Diese Tarifvorschrift regelt die Berechnung des Krankengeldzuschusses, trifft aber keine Aussagen zu den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen. Entsprechend der Ausgestaltung des tariflichen Krankengeldzuschusses bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten als akzessorische Leistung wurde im Bundesbereich der tarifliche Anspruch auf Krankengeldzuschuss für privat krankenversicherte Beschäftigte bisher vom Bestehen einer Krankentagegeldversicherung als Grundleistung abhängig gemacht (vgl. Teil B Ziffer 8.2 meines Bezugsrundschreibens).
Anspruch auf Krankengeldzuschuss dem Grunde nach
Im Interesse einer einheitlichen Tarifauslegung der öffentlichen Arbeitgeber wird zu Gunsten der Beschäftigten an der bislang vertretenen Auslegung nicht mehr festgehalten und der Krankengeldzuschuss unabhängig vom Bestehen einer Krankentagegeldversicherung sowie deren individuell vereinbarter Höhe gewährt. Teil B Ziffer 8.2 meines Bezugsrundschreibens wird hiermit aufgehoben und durch die nachstehende Neufassung der Hinweise zum Anspruch und der Berechnung des Krankengeldzuschusses bei privat krankenversicherten Beschäftigten ersetzt. Damit wird bei privat krankenversicherten Beschäftigten für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss generell auf das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung als Voraussetzung verzichtet. Die bisherigen Hinweise zur Berechnung des Krankengeldzuschusses werden im Übrigen inhaltsgleich übernommen.
Berechnung des Krankengeldzuschusses bei privat krankenversicherten Beschäftigten
Durch § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 TVöD wird die Berechnungsweise des Krankengeldzuschusses für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, geregelt.
Der Krankengeldzuschuss errechnet sich grundsätzlich als Differenzbetrag zwischen dem tariflichen Netto-Entgelt und dem gesetzlichen Brutto-Krankengeld (§ 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD). Bei Beschäftigten, die während des Krankengeldbezugs beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses auf Basis des jeweils nachgewiesenen individuellen Krankengeldes (vgl. § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Bei Beschäftigten, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, tritt an die Stelle des Krankengeldes das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld. Je nach individueller vertraglicher Vereinbarung kann die Höhe des Krankentagegeldes stark variieren (z. B. wegen Unterversicherung oder fehlender Dynamisierung).
Tarifvertragliche Grundlage des Krankengeldzuschusses für privat Krankenversicherte ist § 22 Abs. 2 Satz 3 TVöD (eigentlich Zuschuss zum Krankentagegeld). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine Krankentagegeldversicherung oder eine dem Krankengeld vergleichbare Leistungen beinhaltende Versicherung besteht. Damit der Arbeitgeber eine Unterversicherung beim Krankentagegeld nicht durch den tariflichen Krankengeldzuschuss auffüllen muss, wird die Höhe des Krankengeldzuschusses durch eine Fiktion ermittelt: Als Krankentagegeld wird pauschal der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde gelegt (in 2014 monatlich 2.835 EUR bzw. täglich 94,50 EUR). Dieser Betrag wird dann durch den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD aufgestockt. Es ist daher unerheblich, ob das vereinbarte Krankentagegeld niedriger, gleichhoch oder höher ist als das fiktive Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht auch bei privat Krankenversicherten nur für die Zeit, für die bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden würden (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Die Zahlungsdauer des Krankengeldzuschusses richtet sich dabei nach § 22 Abs. 3 TVöD.
Mitwirkungspflicht der Beschäftigten
Unabhängig davon, dass den Beschäftigten der Krankengeldzuschuss künftig auch ohne einen eigenen Krankentagegeldanspruch zusteht, treffen die Beschäftigten für die Berechnung und Auszahlung Mitwirkungspflichten. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Krankengeldzuschusses ist als arbeitgeberseitige Leistung während des Bezugs von Krankentagegeld nach § 23c SGB IV zu prüfen. Hierfür müssen privat krankenversicherte Beschäftigte ihrem Arbeitgeber mitteilen, ob eine Krankentagegeldversicherung besteht und wenn ja, die Höhe des individuellen Krankentagegeldes nachweisen. Sie unterliegen insofern einer Mitwirkungspflicht, um die Auszahlung des K...