Die notwendigen Formulare sind rechtzeitig herzustellen.

Beschäftigte, die für den Notdienst vorgesehen sind, sollen vor Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen schriftlich zum Notdienst verpflichtet werden. Es kann notwendig werden, Notdienstausweise auszustellen. Ferner kann es zweckmäßig sein, an Beschäftigte, die kein Streikrecht haben (z. B. Beamte/innen sowie Auszubildende, wenn es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht) und an Beschäftigte, die außerhalb des Arbeitskampfes stehen, Sonderausweise auszugeben. Die Ausgabe von Sonderausweisen unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (BAG vom 16. Dezember 1986 – 1 ABR 35/85 = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes –). Im Einzelnen wird hierzu auf Nr. 2, auf Unterabschnitt III und auf Abschnitt G Unterabschn. II und III verwiesen.

Muster für eine Notdienstvereinbarung (Anlage 1), für ein Verpflichtungsschreiben zum Notdienst (Anlage 2), für einen Notdienstausweis (Anlage 3) und für einen Sonderausweis (Anlage 4) sind beigefügt.

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