Grundsätzlich richtet sich die Überleitung im Geltungsbereich des BT-K nach dem TVÜ-VKA. Besonderheiten gelten für die Beschäftigtengruppen der Ärztinnen und Ärzte und des Pflegebereichs, und zwar wie folgt:

  1. Ärztinnen und Ärzte

    Für die im Geltungsbereich des Besonderen Teils Krankenhäuser beschäftigten Ärzte wurde in § 51 BT-K eine neue Entgeltordnung vereinbart, die ab 1. Oktober 2005 sowohl für die übergeleiteten Ärzte als auch für neu eingestellte Ärzte gilt. Hieraus ergeben sich für die Überleitung folgende Besonderheiten:

    • Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA werden die Ärztinnen und Ärzte nicht nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, sondern gem. § 51 den Entgeltgruppen zugeordnet. Die überzuleitenden Ärztinnen und Ärzte werden also ab dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppen des TVöD gem. § 51 Abs. 1 eingruppiert. Dies erfolgt entsprechend ihrer Qualifikation: Handelt es sich um Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung und entsprechender Tätigkeit, werden sie in die Entgeltgruppe 14 Stufe 1 oder Stufe 2 eingruppiert, handelt es sich um Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit, erfolgt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ab Stufe 3 aufwärts.
    • Ebenso wie bei den anderen Beschäftigten wird für die Überleitung der Ärzte ein Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA ohne Besonderheiten gebildet.
    • Für die Stufenzuordnung gilt gem. § 6 Abs. 6 TVÜ-VKA Folgendes:

      Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung werden entsprechend ihrem individuellen Vergleichsentgelt mindestens der Stufe 1, im Übrigen einer individuellen Zwischenstufe zwischen den Stufen 2 und 3 zugeordnet oder einer individuellen Endstufe 2+. Gemäß der Protokollerklärung zu Absatz 6 verbleiben übergeleitete Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung mit einem Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 2 (2+) in dieser individuellen Zwischenstufe bis zur Facharztanerkennung und einer Übertragung entsprechender Tätigkeiten.

      Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung und entsprechender Tätigkeit am 30. September 2005, also zum Zeitpunkt der Überleitung, werden mit ihrem individuellen Vergleichsentgelt der Entgeltgruppe 14 bzw. 15 zugeordnet, unabhängig zunächst von der bisherigen Dauer der Facharzttätigkeit. Es kommt auch eine individuelle Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 in Betracht (§ 6 Abs. 6 Satz 4 TVÜ-VKA). Ist dies der Fall, werden die Fachärzte also in die Entgeltgruppe 14 Stufe 2+ übergeleitet; sie steigen zum 1. Oktober 2006, also nach einem Jahr, in die Stufe 3 auf. Die übrigen Fachärzte steigen aus ihrer individuellen Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3, also 3+, 4+ oder Entgeltgruppe 15 Stufe 5+ in die nächst höhere Stufe nach den Regeln des § 51, also abhängig von den Zeiten fachärztlicher Tätigkeit, jedoch frühestens zum 1. Oktober 2006 (§ 6 Abs. 6 Satz 5 TVÜ-VKA) auf.

      Der weitere Stufenaufstieg richtet sich jeweils nach § 51.

    • Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 7 TVÜ-VKA werden Tätigkeiten als Fachärztin oder Facharzt bei anderen Arbeitgebern auf den weiteren Stufenverlauf im Rahmen der Überleitung angerechnet.
    • Eine Überleitung in die Vergütungsgruppe 15 Ü (§ 19 TVÜ-VKA) findet nicht statt. Auch Ärztinnen und Ärzte, die in Vergütungsgruppe I BAT eingruppiert sind, werden nach unserer Auffassung entsprechend ihres individuellen Vergleichsentgelts in die Entgeltgruppe 14 bzw. 15 nach § 51 Abs. 1 übergeleitet.
    • Üben diese Ärztinnen und Ärzte Funktionen aus, die nach § 51 Abs. 2 bis 4 zum Bezug einer Funktionszulage berechtigen, wird der infolge der Gewährung der Zulage die Entgeltgruppe 15 Stufe 6 nebst dem Betrag für die Funktionszulage, also insgesamt EUR 5.350 bzw. EUR 5.450, übersteigende Betrag nicht gezahlt.
    • Übersteigt bereits das Vergleichsentgelt – ohne den Zulagenbetrag gem. § 51 Abs. 2 bis 4– den Betrag der Entgeltgruppe 15 Stufe 6, regelt § 6 Abs. 7 TVÜ-VKA eine Aufzehrung: Künftige allgemeine Entgelterhöhungen werden auf den Differenzbetrag jeweils zur Hälfte angerechnet. Die finanziellen Mehraufwendungen durch künftige allgemeine Entgelterhöhungen sind somit von dem Differenzbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 (EUR 5.100) bis max. der hälftigen Höhe des Differenzbetrages in Abzug zu bringen, bis dieser aufgezehrt worden ist.
    • Die im Geltungsbereich des BT-K in den TVöD übergeleiteten Ärztinnen und Ärzte erhalten gem. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA keinen Strukturausgleich. Auch dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte ab 1. Oktober 2005 abschließend für die Zukunft geregelt wurde.
  2. Pflegedienst

    Aufgrund der besonderen Entgeltstruktur im Pflegedienst ergeben sich für die Überleitung einige Besonderheiten wie folgt:

    • Die Zuordnung der Vergütungsgruppen der Anlage 1b BAT im Rahmen der Überleitung nach § 4 Abs. 1 TVÜ erfolgt entsprechend der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA nach der Kr-Anwendungstabelle (Anlagen 4 und 5 zum TVÜ-VKA). Diese Kr-Anwendungstabelle gilt nicht nur - wie ausgeführt - für neu eingestellte Beschäftigte, sondern auch und gerade für di...

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