Bei einer rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahme handeln die die Arbeit niederlegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht arbeitsvertragswidrig. Durch die kollektive Arbeitsniederlegung wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen für die Dauer der Beteiligung an der Arbeitskampfmaßnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Arbeit niederlegen, Mitglied einer Gewerkschaft sind.

Dem selbst vom Arbeitskampf betroffenen Arbeitgeber steht es frei, wie er auf die kampfbedingte Lage reagiert. Er kann die Verwaltung/den Betrieb bzw. den Verwaltungsteil/den Betriebsteil, die/der unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen ist, stilllegen. In diesem Fall muss er arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen (vgl. BAG, Urteil v. 22.3.1994, 1 AZR 622/93 = AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = ZTR 1994 S. 512 - und v. 31.1.1995, 1 AZR 142/94 = AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = ZTR 1995 S. 551). Die die Arbeitsverhältnisse suspendierende Stilllegung bedarf der Erklärung des Arbeitgebers.

Diese Erklärung muss sich an die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richten, während eine Erklärung gegenüber der Gewerkschaft weder erforderlich noch ausreichend ist. An einer Stilllegungserklärung fehlt es, solange sich der Arbeitgeber nicht festlegt, sondern sich die rechtliche Möglichkeit offen hält, die Arbeitsleistung jederzeit in Anspruch zu nehmen. Die (Weiter-)Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten steht einer Stilllegungserklärung des Arbeitgebers nicht entgegen (vgl. BAG, Urteil v. 11.7.1995, 1 AZR 63/95 = NZA 1996 S. 214). Legt er die Verwaltung/den Betrieb bzw. den Verwaltungsteil/den Betriebsteil nicht still, hat er arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich weiter zu beschäftigen. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn wegen der Auswirkung der Arbeitskampfmaßnahme eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Aufgabenstellung der Verwaltung/des Betriebes bzw. des Verwaltungsteils/des Betriebsteils nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar ist (vgl. BAG, Urteile v. 14.12.1993, 1 AZR 550/93 = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf - und v. 11.7.1995, 1 AZR 63/95 und 1 AZR 161/95 = NZA 1996 S. 214 und S. 209).

Eine Stilllegung setzt nicht voraus, dass der Betrieb der Dienststelle vollständig zum Erliegen kommt. Die Stilllegung des Betriebs mit der Folge der Suspendierung des Lohnzahlungsanspruchs bleibt auch dann erhalten, wenn Notstands- und Erhaltungsmaßnahmen durch Dritte durchgeführt werden, sofern sich der Einsatz dieser Dritten auf die Notstands- und Erhaltungsmaßnahmen beschränkt. Letzteres ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Betrieb der Dienststelle hierdurch in vollem Umfang aufrechterhalten wird (BAG im Urteil vom 13.12.2011, 1 AZR 495/10 - AP Nr. 175 zu Art 9 GG Arbeitskampf).

Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme besteht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis im Einzelfall wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist.

Soweit nachstehend auf Bestimmungen des TV-L und des TVÜ-Länder hingewiesen wird, gelten die Ausführungen bei Anwendung des TV-Ärzte und des TVÜ-Ärzte sowie des TV-Forst und des TVÜ-Forst entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge