Der Personalrat/Betriebsrat hat sich in Bezug auf Arbeitskampfmaßnahmen neutral zu verhalten (vgl. die einschlägigen Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder und § 74 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes). Der Neutralitätspflicht des Betriebsrates unterfällt nach dem Beschluss des BAG v. 15.10.2013, 1 ABR 31/12 – (AP Nr. 181 zu Art 9 GG Arbeitskampf) auch, dass der Betriebsrat nicht über einen ihm zur Verfügung gestellten E-Mail-Account zum Streik aufrufen darf; die Entscheidung erstreckt sich auch auf alle anderen Beschäftigten, denen es ebenfalls grundsätzlich nicht gestattet ist, einen für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten E-Mail-Account für die Verbreitung eines Streikaufrufs einer Gewerkschaft zu nutzen.

Verletzt der Personal-/Betriebsrat seine Neutralitätspflicht in grober Weise (z.B. Einberufung einer Personal-/Betriebsversammlung zum Zwecke der Urabstimmung, Verteilung von Flugblättern, Aufforderung zur Arbeitsniederlegung) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Auflösung des Personalrates/Betriebsrates durch gerichtliche Entscheidung zu beantragen.

Die einzelnen Mitglieder des Personalrates/Betriebsrates sind jedoch berechtigt, sich in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen. In dieser Eigenschaft können sie z. B. auch Mitglied eines Urabstimmungsvorstandes sein, der Streikleitung angehören oder Streikposten sein. Um ihre Neutralitätspflicht nicht zu verletzen, dürfen sie dabei aber nicht als Personalrats-/Betriebsratsmitglied handeln oder in Erscheinung treten.

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (vgl. aber Abschnitt G Unterabschn. II und IV).

Während eines Arbeitskampfes sollten Besprechungen mit dem Personalrat/Betriebsrat durchgeführt werden mit dem Ziel, dass auch der Personalrat/Betriebsrat alles unternimmt, um Schäden in der Verwaltung/im Betrieb möglichst zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

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