Diese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbildung beschäftigt bzw. diesen gleichgestellt (TVA-L Pflege/Gesundheit, TVdS-L) oder zum Erwerb bestimmter Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Sie haben jedoch ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht (vgl. BAG, Urteil v. 12.9.1984, 1 AZR 342/83 = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne dieser Richtlinien wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu behandeln. Dieses Streikrecht besteht aber nicht an Tagen, an denen sie z. B. zur Teilnahme am Berufs-/ Pflegeschulunterricht verpflichtet sind sowie an Prüfungstagen (z. B. § 13 Nr. 2 BBiG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BBiG; § 17 Nr.1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 5 PflBG).

Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Personen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen deshalb an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen. Sie sind - gegebenenfalls durch den Einsatz des Notdienstes - unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts möglichst weiter auszubilden. Es kann zweckmäßig sein, einen Sonderausweis (Anlage 4) zum Betreten der Verwaltung/des Betriebes auszustellen.

Kommt die Verwaltung/der Betrieb wegen der Arbeitskampfmaßnahmen zum Erliegen, halten sich diese Personen aber gleichwohl zur Ausbildung bereit, ist Personen, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen, das Ausbildungsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG).

Beteiligen sich solche Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Frist (z. B. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) in Betracht kommen. Ein solches Vorgehen sollte jedoch vorher mit der vorgesetzten Behörde abgestimmt werden. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts für die Zeit, in der diese Personen wegen Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.

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