Die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen haben nicht das Recht, sich an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.

Den Dienstherren wird empfohlen, diese Personen auf diese Rechtslage dann eindeutig hinzuweisen, wenn sich dazu eine Veranlassung ergibt.

Es kann zweckmäßig sein, diesen Personen zur Vermeidung von Schwierigkeiten, die beim Betreten der Verwaltung/des Betriebes während eines Arbeitskampfes auftreten können, einen Sonderausweis auszustellen, der eindeutige Auskunft über ihre Rechtsstellung gibt (vgl. Anlage 4).

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