Zusammenfassung

Betreff: § 16 (Bund) Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
hier: Neufassung der Durchführungshinweise
Bezug:

1. Rundschreiben vom 24. Oktober 2016, D5-31002/7#18

2. Rundschreiben vom 13. Dezember 2018, D5-31002/4#21
Aktenzeichen:

D5-31002/55#7

Dieses Rundschreiben mit der Neufassung der Durchführungshinweise zu § 16 (Bund) TVöD (Stufen der Entgelttabelle) ersetzt das Rundschreiben vom 24. Oktober 2016, D5-31002/7#18, welches hiermit aufgehoben wird.

Das Rundschreiben hat das Ziel

  • den Dienststellen hinsichtlich § 16 (Bund) TVöD einheitliche Maßstäbe für die Instrumente der Personalgewinnung an die Hand zu geben,
  • bessere Rahmenbedingungen für schnellere Prüfungen und damit auch schnellere Bewerbungsverfahren zu schaffen,
  • die Entscheidungsspielräume bei der Bewertung der jeweiligen Sachlage bezüglich der Personalgewinnung und -bindung klarer aufzuzeigen,
  • die Dienststellen in die Lage zu versetzen, möglichst flexibel und passgenau auf die an sie gerichteten Anforderungen reagieren zu können und somit

die Fachkräftegewinnung und -bindung für die Dienststellen zu vereinfachen.

Die Änderungen betreffen insbesondere

  • erweiterte Hinweise zur Erfüllung der Anforderung "zur Deckung des Personalbedarfs" bei der Anerkennung förderlicher Zeiten - § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 3 TVöD,
  • eine Regelung zu unschädlichen Unterbrechungszeiten und zum Bundesbegriff bei der horizontalen Wiedereinstellung - § 16 (Bund) Absatz 2 Satz 4 TVöD,
  • eine Regelung zu unschädlichen Unterbrechungszeiten und zum Bundesbegriff bei der Einstellung im Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - § 16 (Bund) Absatz 3 TVöD und
  • erweiterte Hinweise zur Erfüllung der Anforderung "zur Deckung des Personalbedarfs", die Möglichkeit einer übertariflichen Zulage bei Beschäftigten der Stufe 5 und der Kombination unterschiedlicher Zulagen bei der Zulage zur Personalgewinnung und -bindung - § 16 (Bund) Absatz 6.

Sofern in diesem Rundschreiben Absätze oder Sätze ohne Paragraphennennung in Bezug genommen werden, handelt es sich um solche des § 16 (Bund) TVöD.

1 Anzahl der Stufen (Absatz 1)

1.1 Reguläre Stufen

Die Entgelttabelle des Bundes weist nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage A (Bund) TVöD in den Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs reguläre Stufen aus. Für die Ent-geltgruppe 1 sind in Absatz 5 spezielle Regelungen zu den Stufen und zu den Stufenlaufzeiten normiert worden. Durch das Fehlen der Stufe 1 umfasst die Entgeltgruppe 1 lediglich fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in Entgeltgruppe 1 zwingend in der Eingangsstufe 2.

Nicht erfasst werden hiervon Beschäftigte im Pflegedienst in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. Für diese gilt nach § 46 (Bund) Nr. 22 Absatz 1 TVöD BT-V die gesonderte Entgelttabelle für Pflegekräfte gemäß der Anlage E (Bund) TVöD BT-V. Für Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr gilt nach § 46 (Bund) Nr. 21a TVöD BT-V die Entgelttabelle gemäß der Anlage D (Bund) TVöD BT-V mit den besonderen Entgeltgruppen I und II. Die besonderen Regelungen zu den Stufen und den Stufenlaufzeiten der Beschäftigten in den Entgeltgruppen I und II er-geben sich aus § 46 (Bund) Nr. 21a TVöD BT-V.

1.2 Abweichende Stufen

Nach dem Überleitungsrecht des TVÜ-Bund können Beschäftigte individuellen Zwischen- oder Endstufen zugeordnet sein. Dies betrifft Fälle der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 (§ 6 Absatz 1 und 3 sowie § 7 Absatz 2 und 3 TVÜ-Bund), des Nachvollzugs eines im BAT begonnenen Aufstieges (§ 8 Absatz 2 und 3 TVÜ-Bund) oder der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 zum 1. März 2016 (§ 29 TVÜ-Bund und Teil C, Ziffer 1.1.2, Buchstabe b des Rundschreibens vom 11. Juli 2016, D5-31002/42#9).

Die Entgeltgruppe 15Ü umfasst lediglich fünf Stufen (Stufen 1 bis 5); vgl. § 19 Absatz 2 TVÜ-Bund.

2 Stufenzuordnung bei Einstellung (Absatz 2)

2.1 Einstellung

Eine Einstellung im Sinne des Absatzes 2 liegt nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch bei einer Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis. Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbarer Anschluss" siehe Ziffer 2.5.1. Danach sind Unterbrechungen unschädlich, wenn sie nicht länger als sechs Monate andauerten.

2.2 Zuordnung zur Stufe 1 (Absatz 2 Satz 1)

Eingestellte Beschäftigte sind grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern sie nicht nach den nachfolgend dargestellten Regelungen einer höheren Stufe zugeordnet werden können. Abweichendes gilt nach Absatz 5 Satz 2 für die Entgeltgruppe 1; dort bildet die Stufe 2 die Eingangsstufe.

2.3 Zuordnung zur Stufe 2 und Stufe 3 (Absatz 2 Satz 2)

Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.

2.3.1 Anspruchsvoraussetzungen - Einschlägige Berufserfahrung

Die "einschlägige Berufserfahrung" ist das zentrale Tatbestandsmerkmal für die Stufenzuordnung. Sie ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 2 definiert: "Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der ü...

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