Zusammenfassung

Betreff: § 16 (Bund) Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
hier: Durchführungshinweise
Bezug: Rundschreiben vom 14. Oktober 2021, D5-31002/55#12
Aktenzeichen: D5-31002/55#13

Dieses Rundschreiben mit Durchführungshinweisen zu § 16 (Bund) TVöD (Stufen der Entgelttabelle) ersetzt das Rundschreiben 14. Oktober 2021, D5-31002/55#12, welches hiermit aufgehoben wird. Die Aktualisierung erfolgt insbesondere, um die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung praxisgerecht abzubilden. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch sog. Stufenrestlaufzeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden können. Hierzu werden die Regelungen zur Anerkennung von förderlichen Zeiten übertariflich erweitert.

1 Anzahl der Stufen (Absatz 1)

1.1 Reguläre Stufen

Die Entgelttabelle des Bundes weist nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage A (Bund) TVöD in den Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs reguläre Stufen aus.

Für die Entgeltgruppe 1 sind in Absatz 5 spezielle Regelungen zu den Stufen und zu den Stufenlaufzeiten normiert worden. Durch das Fehlen der Stufe 1 umfasst die Entgeltgruppe 1 lediglich fünf Stufen. Einstellungen erfolgen in Entgeltgruppe 1 zwingend in der Eingangsstufe 2.

1.2 Abweichende Stufen nach TVÜ-Bund

Nach dem Überleitungsrecht des TVÜ-Bund können Beschäftigte individuellen Zwischen- oder Endstufen zugeordnet sein. Dies betrifft Fälle der Überleitung in den TVöD am 1. Oktober 2005 (§ 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund), des Nachvollzugs eines im BAT begonnenen Aufstieges (§ 8 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund) oder der Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9a bis 15 zum 1. März 2016 (§ 29 TVÜ-Bund und Teil C, Ziffer 1.1.2, Buchstabe b des Rundschreibens vom 11. Juli 2016, D5-31002/42#9).

Die Entgeltgruppe 15Ü umfasst lediglich fünf Stufen (Stufen 1 bis 5); vgl. § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.

1.3 Beschäftigte in den Bundeswehrkrankenhäusern

Für Beschäftigte im Pflegedienst in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr gilt nach § 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 1 TVöD - BT-V die gesonderte Entgelttabelle für Pflegekräfte gemäß der Anlage E (Bund) TVöD -BT-V.

Für Ärztinnen und Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr gilt nach § 46 (Bund) Nr. 21a TVöD - BT-V die Entgelttabelle gemäß der Anlage D (Bund) TVöD - BT-V mit den besonderen Entgeltgruppen I und II. Die besonderen Regelungen zu den Stufen und den Stufenlaufzeiten der Beschäftigten in den Entgeltgruppen I und II ergeben sich aus § 46 (Bund) Nr. 21a TVöD - BT-V.

2 Stufenzuordnung bei Einstellung (Absatz 2)

2.1 Einstellung

Eine Einstellung im Sinne des Absatzes 2 liegt in folgenden Fällen vor:

  • erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses;
  • Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber.

Zur sog. horizontalen Wiedereinstellung im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis siehe Ziffer 2.5.

2.2 Zuordnung zur Stufe 1 (Absatz 2 Satz 1)

Eingestellte Beschäftigte sind grundsätzlich der Stufe 1 zugeordnet, sofern sie nicht nach den nachfolgend dargestellten Regelungen einer höheren Stufe zugeordnet werden können.

Abweichendes gilt nach Absatz 5 Satz 2 für die Entgeltgruppe 1. Dort bildet die Stufe 2 die Eingangsstufe, siehe Ziffer 6.

2.3 Zuordnung zur Stufe 2 und Stufe 3 (Absatz 2 Satz 2)

Sofern Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen, erfolgt die Stufenzuordnung je nach Dauer dieser Vorerfahrungen. Dazu sind die folgenden Regelungen zu beachten.

2.3.1 Anspruchsvoraussetzungen - Einschlägige Berufserfahrung

Die "einschlägige Berufserfahrung" ist das zentrale Tatbestandsmerkmal für die Stufenzuordnung. Sie ist in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 2 definiert: "Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit."

Das BAG hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit der Frage beschäftigt, wann eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.[1] Im Lichte der BAG-Rechtsprechung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

[1] BAG-Urteile: 6 AZR 205/20 v. 18.2.2021, 6 AZR 268/20 vom 15.10.2021 sowie 6 AZR 475/21 v. 29.6.2022.

2.3.1.1 Tätigkeitsbezogener Vergleich der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit

Hierzu ist ein Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit denen der künftigen Tätigkeit erforderlich. Es kommt darauf an, ob frühere Tätigkeiten vergleichbare fachliche Anforderungen gestellt haben, sodass Beschäftigte unmittelbar nach der Einstellung die künftige Tätigkeit vollumfänglich ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen können.

Dies setzt in der Regel voraus, dass die Anforderungen der früheren Tätigkeit vergleichbar mit den Anforderungen der neu zu übertragenen Tätigkeiten sind. Die/Der Beschäftigte muss in einer oder mehreren Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die ihr/ihm bei der nunmehr übertragenen Tätigkeit weiterhin zugutekommen. Hier kommen zwei Konstellationen in Betracht:

Konstellation 1: Die frühere Tätigkeit wird im Wesentlichen unverändert fortgeführt

In diesem Fall liegt die einschlägige Berufserfahrung unproblematisch vor.

Konstellation 2: Die frühere Tätigkeit ist inhaltlich gleichartig, was grundsätzlich voraussetzt, dass die Tätigkeiten eingruppierungsrechtlich gleichwertig sind.

Inhaltlich gleichartig: Auch, wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert for...

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